Wer in Deutschland aus gesundheitlichen Gründen, also aufgrund von körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, nicht mehr vollständig oder gar nicht mehr für sich selbst sorgen kann, ist auf Pflege durch Angehörige, Pflegeeinrichtungen oder Pflegedienste angewiesen.
Um von staatlicher Seite entscheiden zu können, wer wie viel Unterstützung benötigt, wurden die sogenannten Pflegegrade eingeführt. Sie ersetzen die bisher verwendeten Pflegestufen.
Rechtsgrundlage für die Einstufung in Pflegegrade ist der § 15 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) sowie das 2017 in Kraft getretene Pflegestärkungsgesetz II.
Früher gab es die sogenannten Pflegestufen 1 bis 3, denen man nach einer Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zugeordnet wurde. Die Aufgliederung in insgesamt fünf Pflegegrade gewährleistet eine differenziertere und detailliertere Bewertung der jeweiligen Lebenssituation.
Was sind Pflegegrade?
Pflegegrade sind ein Instrument, mit dem man festlegt, in welchem Maße eine Person sich noch selbstständig versorgen kann beziehungsweise von der Pflege durch andere abhängig ist. Der festgestellte Pflegegrad wirkt sich auf die Höhe der finanziellen Hilfeleistung sowie den Umfang der zur Verfügung gestellten Sachleistungen aus.
Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, für die jeweils eine bestimmte Punktzahl erreicht werden muss:
- Pflegegrad I: 12,5 bis 26 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad II: 27 bis 47,4 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad III: 47,5 bis 69, 9 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Fähigkeiten und Selbstständigkeit)
- Pflegegrad IV: 70 bis 89,9 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad V: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen im Bereich der pflegerischen Versorgung)
- Wer bei der Bewertung weniger als 12,5 Punkte erreicht, erhält keinen Pflegegrad zugewiesen und damit keine Hilfeleistungen der Kranken- bzw. Pflegekassen. Auch bei Pflegegrad I sind die Leistungen beziehungsweise Vergünstigungen nicht sehr umfangreich.
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Pflegegrade - Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Aufgrund der Bewertung und Zuordnung in die einzelnen Pflegegrade erhält der Antragsteller von der Pflegeversicherung entsprechende Unterstützung in verschiedener Form.
Das kann die Zahlung von Pflegegeld, die Bereitstellung von Pflegesachleistungen, eine Kurzzeitpflege, Entlastungsbeträge, die Stellung einer Verhinderungspflege, die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln oder die Finanzierung wohnumfeldverbessernder Maßnahmen sein:
Pflegegrad | Pflegegeld (z.B. Angehörige) nach § 37 SGB XI Erhöhungen | Pflegesachleistungen (Pflegedienst) nach § 36 SGB XI Erhöhungen |
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Pflegegrad I | 0 € pro Monat Anspruch auf halbjährige Beratungsbesuche | 125 € pro Monat |
Pflegegrad II | 316 € pro Monat | 724 € pro Monat |
Pflegegrad III | 545 € pro Monat | 1363 € pro Monat |
Pflegegrad IV | 728 € pro Monat | 1693 € pro Monat |
Pflegegrad V | 901 € pro Monat | 2095 € pro Monat |
Die hier genannten Beträge (Stand 2022) werden vom Gesetzgeber und den Pflegeversicherungen regelmäßig angepasst und entsprechend der bestehenden Gesetzgebung erhöht. In allen Pflegegraden besteht das Recht auf regelmäßige Beratungstermine, bei denen auftauchende Fragen geklärt werden können.
Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Wird die pflegebedürftige Person sowohl durch Angehörige als auch durch einen Pflegedienst zu Hause gepflegt, können die beiden Leistungen kombiniert werden. Dabei wird der Anspruch auf das Pflegegeld um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungen verringert.
Dieser Fall lässt sich besonders gut an einem geeigneten Beispiel beschreiben:
- Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 hat im Jahr 2018 einen Anspruch auf monatlich 1298 Euro Pflegesachleistungen für die ambulamte Pflege eines Pflegedienstes. Alternativ hat der Pflegebdürftige einen Anspruch auf das volle Pflegegeld in Höhe von 545 Euro. Beansprucht dieser nun 60 % der Pflegesachleistungen, somit 778 Euro, dann verbleibt ihm noch ein Anspruch auf 40 % seines Pflegegeldes, somit 218 Euro.
Pflegegrade im Steuerrecht - Pflegekosten absetzen?
Wer aufgrund einer Zuordnung zu einem der Pflegegrade ein entsprechendes Pflegegeld erhält, bekommt dieses steuerfrei. Daher lässt es sich auch nicht von der Steuer absetzen. Anders sieht es aus, wenn man Pflegekosten selbst finanziert. Solche Kosten darf man in der Einkommenssteuer anführen und geltend machen.
Dazu zählen vor allem:
- Pflegekosten für nahe Angehörige
- Pflegekosten für die eigene Person bzw. den Ehepartner
- Pflegekosten für im Heim untergebrachte Kinder
Der Betrag der absetzbaren Aufwendungen wird mit dem Pflegegeld aufgerechnet. Also können nur die Kosten, die über das Pflegegeld hinausgehen, beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Wie erhalten Pflegebedürftige die neuen Pflegegrade?
Wer Unterstützung bei der Pflege benötigt, der muss bei seiner Pflegekasse einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen. Dieser kann formlos gestellt werden, sollte aber zur besseren Nachweisbarkeit schriftlich eingereicht werden.
Als Antragsteller tritt immer der Pflegebedürftige auf, nicht die pflegende Person. Ist der Antragsteller nicht mehr in der Lage, den Antrag selbst zu stellen, kann dies eine dazu berechtigte Person stellvertretend tun (z. B. ein gerichtlich bestellter Vormund).
Begutachtungsverfahren NBA zur Berechnung für Pflegegrade
Um den Pflegegrad zu bestimmen, werden verschiedene Lebensbereiche des Antragstellers bewertet.
So wird hauptsächlich geschaut auf
- die Mobilität (Gewichtung von 10 %)
- die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten (zu 15%)
- die Verhaltensweisen und eventuelle psychische Probleme (zu 15 %), den Grad der möglichen Selbstversorgung (40 % Gewichtung)
- die Fähigkeit zur Umsetzung Behandlungsmethoden- oder therapiebedingter Anforderungen (fließt mit einer Gewichtung von 20 % ein) sowie auf
- die Fähigkeit zur Gestaltung sozialer Kontakte und des alltäglichen Lebens (Gewichtung von 15 %).
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 15 »
- Bundesministerium für Gesundheit: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) »
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