Pflegeheimkosten steuerlich absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer in einem Altenheim bzw. Pflegeheim unterbracht werden muss, weil er sich in der eigenen Wohnung nicht mehr selbst versorgen kann, der hat mit entsprechenden Aufwendungen in Form von Pflegekosten oder Pflegeheimkosten zu rechnen, die er zum Teil selbst tragen muss.

Die rechtliche Grundlage, in der die Verantwortlichkeiten und Einzelkosten geregelt sind, ist das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II).

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Wann kann man Pflegeheimkosten geltend machen?

Prinzipiell besteht seit dem Jahr 2010 die Möglichkeit, Pflegekosten bzw. Pflegeheimkosten steuerlich geltend zu machen, und zwar unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit dauerhaft besteht oder nicht. Es gibt bestimmte Voraussetzungen, unter denen man Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim bzw. Altenheim steuerlich geltend machen kann. Zu diesen Voraussetzungen gehört beispielsweise, dass:

  • der Betroffene tatsächlich auf eine Unterbringung im Altenheim oder Pflegeheim angewiesen ist
  • der Betroffene steuerpflichtiger Rentenempfänger ist
  • der Betroffene nicht steuerpflichtig ist und die Angehörigen für Pflegeheimkosten aufkommen
  • Durch die meist sehr hohen Kosten, die durch die Unterbringung in einem Pflegeheim oder Altenheim entstehen, sind immer weniger Pflegebedürftige in der Lage, diese Kosten selbst zu tragen. Aus diesem Grund müssen immer häufiger Angehörige oder auch der Staat diese Kosten mittragen.
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In welcher Form können Pflegeheimkosten abgesetzt werden?

Für den Pflegebedürftigen selbst bzw. für seine Angehörigen besteht die Möglichkeit, die Aufwendungen im Zusammnenhang mit den Pflegeheimkosten, die durch die Unterbringung in einem Pflegeheim oder Altenheim entstehen, in der Einkommenssteuererklärung als sogenannte außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.Damit man diese aber geltend machen darf, muss man vorher noch verschiedene Aufwendungen bzw. Erstattungen davon abziehen, nämlich:

  • das Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung
  • das Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung
  • eventuelle Kostenerstattungen von Seiten einer gesetzlichen Krankenkasse oder der Beihilfe

Zu den absetzbaren Pflegekosten zählen auch sogenannte, haushaltsnahe Dienstleistungen, die in einem Altenheim oder Pflegeheim anfallen (z. B. für die Zubereitung und Servieren von Speisen), allerdings nur dann, wenn die Pflegebedürftigkeit der Person festgestellt ist.

Übernahme von Pflegeheimkosten für andere Personen

Der Gesetzgeber hat Regelungen erlassen, nach denen vor allem die Kinder (oder nahe Angehörige) für die Pflegekosten bzw. Pflegeheimkosten aufkommen müssen, wenn die Altersrente des Betroffenen die Kosten für das Altenheim oder Pflegeheim nicht deckt. Insofern dürfen diese Personen ihnen entstandene Aufwendungen einmal im Jahr in der Steuererklärung geltend machen.

Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn die Person, für die man die Kostenbeteiligung für Pflegeheimkosten übernimmt, weniger als 11.604 Euro an jährlichen Einkünften hat. Liegen die Einkünfte über diesem Betrag, darf keine solche Haushaltsleistung steuerlich abgesetzt werden. Man hat allerdings noch die Möglichkeit, einen teil seiner Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzugeben.

  • Wer sicherstellen möchte, dass er in seiner Einkommenssteuererklärung alle erlaubten Kosten angibt, sollte mit einem Steuerberater zusammenarbeiten. Dieser kann sämtliche Aufwendungen in den Bereichen Pflegeheimkosten, Erstattungen und außergewöhnliche Belastungen korrekt zuordnen und eintragen. Auf diese Weise kann sich der Pflegebedürftige selbst oder die für die Kosten verantwortlichen Angehörigen zumindest einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurückholen.

Quellen

  1. Bundesministerium für Gesundheit: Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) »

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