Realsplitting im deutschen Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Als Realsplitting bezeichnen Steuerexperten die in begrenztem Umfang bestehende Möglichkeit, Unterhaltsleistungen für Trennungsunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt über einen Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Die Rechtsgrundlage für das Realsplitting findet sich in § 10 Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Begrenztes Realsplitting

Wird an einen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner Unterhalt gezahlt, besteht die Möglichkeit, diese Zahlungen bis zum vorgesehenen Höchstbetrag von 13.805 Euro pro Kalenderjahr in Form von Sonderausgaben geltend zu machen. Dies wird als begrenztes Realsplitting bezeichnet.

Auch vom Unterhaltszahler für den Ehepartner geleistete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (in unmittelbarer oder unmittelbarer Weise gezahlt) werden als zusätzliche Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplittings gewertet. Diese Unterscheidung zwischen unmittelbar oder mittelbar ergibt sich dadurch, dass:

  • der Unterhaltszahlende Versicherungsnehmer ist (dann zahlt dieser die Beiträge direkt an den Unterhaltsempfänger)
  • der Unterhaltsempfänger Versicherungsnehmer ist (dann zahlt der Unterhaltszahlende die Beitrage an die Versicherung)

Um begrenztes Realsplitting nutzen zu können, ist die Zustimmung des Unterhaltsempfängers notwendig, da sich durch begrenztes Realsplitting verschiedene Folgen ergeben. So kann der Unterhaltszahlende den Betrag nur bis zur festgelegten Höchstgrenze als Sonderausgaben versteuern, wodurch er insgesamt weniger Steuern zahlt. Da sich dadurch sein Nettoeinkommen erhöht, hat dies positive Auswirkungen auf die Höhe des Unterhalts, vor allem, wenn es um die Festlegung der Unterhaltshöhe für Kinder geht.

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Der Nachteilsausgleich beim Realsplitting

Es gibt eine gesetzliche Verpflichtung zum Nachteilsausgleich im Rahmen des Realsplittings. Darum muss der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nur geben, wenn sich der Unterhaltszahler schriftlich dazu verpflichtet, dem Unterhaltsempfänger die ihm entstehenden Nachteile auszugleichen.

Ein Nachteil ist etwa die Steuermehrbelastung aufgrund der vorgeschriebenen Versteuerung der Unterhaltsbeiträge. Zudem können Sozialleistungen wegfallen und bei der Sozialversicherung können sich Nachteile ergeben. Sämtliche Nachteile sind vom Unterhaltszahler auszugleichen.

  • Sonstige Nachteile, die dem Unterhaltsempfänger entstehen, darf sich dieser nur ausgleichen lassen, wenn er in der Lage ist, sie nachzuweisen. Das bedeutet, dass er die Zustimmung nur dann verweigern kann, wenn es sich bei den von ihm aufgeführten Nachteilen auch tatsächlich um solche handelt.

Realsplitting - Beispiel

Beim Realsplitting werden die Einkünfte des Unterhaltszahlenden durch den Unterhaltsberechtigten versteuert. Das bedeutet, dass der Unterhaltsleistende für die von ihm geleisteten Zahlungen einen Sonderausgabenabzug geltend macht, während der Unterhaltsempfänger die ihm gezahlten Leistungen versteuert.

Wenn beispielsweise ein Unterhaltspflichtiger Ehepartner monatlich 400 Euro Unterhalt zahlt, so sinkt das zu versteuernde Jahreseinkommen um insgesamt 4.800 Euro (12 x 400 Euro). Im Gegenzug ist der Unterhaltsempfänger verpflichtet, wenn Realsplitting vereinbart wurde, diese Zahlungen als Einkommen zu versteuern. Allerdings hat er diese Verpflichtung nur dann, wenn er einschließlich der Unterhaltszahlungen den Grundfreibetrag von 11.604 Euro (Stand 2024) überschreitet. Liegt sein Gesamteinkommen unterhalb dieses Betrages, muss er den Unterhalt nicht versteuern.

  • Es ist also sinnvoll, begrenztes Realsplitting vor allem dann zu vereinbaren, wenn der Unterhaltszahler über ein sehr hohes Einkommen verfügt, der Unterhaltsempfänger dagegen nur sehr wenig oder gar kein sonstiges Einkommen erzielt.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 10 »

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