Wer in eine finanzielle Notlage gerät, Schulden nicht begleichen kann und mit einem gerichtlichen Vollstreckungstitel belastet ist, der muss normalerweise seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenlegen und eine sogenannte Versicherung an Eides statt abgeben.
Diese Versicherung wird dann in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 284 Abgabenordnung (AO).
Was ist das Schuldnerverzeichnis?
Das Verzeichnis ist ein öffentlich zugängliches Register bei dem jeweils zuständigen Vollstreckungsgericht. Ziel des Verzeichnisses ist es, nicht kreditwürdige Personen vom täglichen Geschäftsverkehr fernzuhalten und so die Sicherheit der Unternehmen zu gewährleisten.
Gleichzeitig dient der Eintrag in das Register auch dem Schuldner selbst, denn er wird durch die Eintragung daran gehindert, rechtsunwirksame oder gar strafrechtlich relevante Geschäfte zu tätigen.
- Übrigens ist das öffentliche Schuldnerverzeichnis strikt von anderen, privatwirtschaftlich tätigen Schuldnerverzeichnissen zu unterscheiden. Die Schufa etwa bezieht viele ihrer Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis.
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Wann landet ein Schuldner im Schuldnerverzeichnis?
Der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis wird durch die zuständige Finanzbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher beantragt. Vor allem Personen mit negativer Kreditwürdigkeit finden den Weg in das Verzeichnis, etwa:
- jeder, dessen Finanzmittel nicht reichen, um im Rahmen eines Vollstreckungstitels ausstehende Forderungen eines Gläubigers zu bedienen
- jeder, der die Abgabe einer Versicherung an Eides statt verweigert
- jeder, der die Versicherung an Eides statt gemäß geltendem Recht abgegeben hat
- Wer übrigens nicht bereit ist, die Versicherung an Eides statt (früher Offenbarungseid genannt) abzugeben, gegen den kann die sogenannte Erzwingungshaft beantragt werden. Diese Haftstrafe soll dazu dienen, die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners zu erreichen.
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Da es sich beim Schuldnerverzeichnis um ein öffentliches Register handelt, besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme. Man erhält allerdings nur Einblick, wenn gemäß § 882f ZPO ein entsprechender Zweck verfolgt wird.
Solche Zwecke sind beispielsweise:
- Durchführung einer Zwangsvollstreckung
- Durchführung einer Überprüfung bezüglich wirtschaftlicher Zuverlässigkeit im Rahmen gesetzlicher Vorschriften
- Schaffung der Voraussetzungen bezüglich einer Prüfung zur Genehmigung öffentlicher Leistungen
- Abwendung wirtschaftlicher Nachteile durch Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen von Seiten eines Schuldners
- Verfolgung und Ahndung von Straftatbeständen
- Auskunft zu Eintragungen, welche die eigene Person betreffen
Der Schuldner selbst hat also auch jederzeit die Möglichkeit, sich über seine eigene Situation zu informieren. Wer Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten möchte, muss also ein sogenanntes "berechtigtes Interesse" nachweisen können. Nur dann wir die Einsicht vom Vollstreckungsgericht gewährt.
Eintrag ins Schuldnerverzeichnis - Konsequenzen
Wer ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, steht beim Abschluss neuer Geschäfte (etwa bei der Beantragung eines Darlehens) unter genauer Beobachtung.
Kann er dann nämlich die Forderungen nicht befriedigen, also beispielsweise seine monatlichen Raten nicht bezahlen, hat er mit einer Anzeige wegen Betrugs zu rechnen. Er hat den Kreditgeber bei Abschluss des Darlehensvertrages nämlich bezüglich seiner Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit getäuscht.
Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Eintragungen des Verzeichnisses muss der eingetragene Schuldner zudem damit rechnen, dass potenzielle Geschäftspartner nicht bereit sind, Rechtsgeschäfte mit ihm zu tätigen.
Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis
Wurde man ins Schuldnerverzeichnis eingetragen, so wird diese Eintragung in der Regel nach Ablauf von drei Jahren wieder aus dem Verzeichnis gelöscht. Ist der Schuldner in der Lage, seine Schulden schneller zu tilgen, kann die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis auch früher erfolgen, nämlich direkt nach der vollständigen Tilgung.
Auch im Falle eines Wegfalls des ursprünglichen Eintragungsgrundes wird der Eintrag gelöscht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein ergangener Vollstreckungstitel aufgehoben wird.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Zivilprozessordnung (ZPO) § 882b »
- Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 284 »
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