Schwarzarbeit im Rahmen des Steuerrechts

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer für einen Arbeitgeber sozialversicherungs- und einkommenssteuerpflichtige Tätigkeiten ausführt, wird nicht nur dafür mit einem Entgelt entlohnt, sondern hat auch die entsprechenden Abgaben zu leisten. Die Abführung der Steuern und Sozialbeiträge wird durch den Arbeitgeber vorgenommen. Geschieht dies nicht, bezeichnet man die ausgeführte Tätigkeit als Schwarzarbeit. Die rechtliche Grundlage für Schwarzarbeit ist § 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).

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Wann gilt eine Beschäftigung als Schwarzarbeit?

Als schwarz verrichtete Arbeit bezeichnet man Tätigkeiten, für die der Arbeitgeber keine Steuern und Sozialabgaben an die zuständigen Behörden abführt. Damit verstösst der Arbeitgeber gegen seine Abgabe- und Meldepflicht und macht sich strafbar.

Die Grenze zwischen einer hin und wieder ausgeführten Gefälligkeit und einer als Schwarzarbeit zu definierenden Arbeit ist nicht ganz klar gezogen. Nimmt man an, jemand erhält dafür, dass er ab und zu nicht nur seine eigene, sondern auch die Auffahrt seines Nachbarn von Schnee befreit ein kleines Entgelt, so gilt dies als Gefälligkeit.

Übernimmt er diese Arbeit aber öfter und bestreitet so seinen Lebensunterhalt, muss er diese Arbeit als Gewerbe anmelden, sich dem Steuerrecht unterwerfen und die entsprechenden Sozialbeiträge leisten. Tut er es nicht, wird dies als Schwarzarbeit gewertet.

Diese illegale Art der Arbeit ist vor allem in den Bereichen Baugewerbe, Reinigung oder Handwerk verbreitet. Dadurch gehen dem deutschen Staat jedes Jahr große Summen verloren. Deshalb werden von den Landesfinanzbehörden, der zuständigen Zollverwaltung sowie der Agentur für Arbeit in entsprechenden Unternehmen immer wieder Überprüfungen vorgenommen.

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Gesetzliche Regelungen zur Schwarzarbeit

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass nur dann illegal ausgeführte Arbeit vorliegt, wenn jemand Werk- oder Dienstleistungen erbringt oder von jemandem ausführen lässt und gleichzeitig:

  • seinen steuerrechtlichen Melde- und Abgabepflichten als Arbeitgeber, Unternehmer oder selbstständig Tätiger nicht nachkommt
  • seinen Pflichten als steuer- und abgabepflichtiger Arbeitnehmer nicht nachkommt
  • seine Mitteilungspflicht als Bezieher von Sozialleistungen nicht erfüllt
  • nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist und dennoch ein sogenanntes zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausübt

Neben diesen Vorschriften ist zu beachten, dass eine Tätigkeit auch als Schwarzarbeit gilt, wenn sie darauf angelegt ist, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen.

  • Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, spricht der § 1 Abs 3 von Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe beziehungsweise Selbsthilfe und nicht von Schwarzarbeit.

Schwarzarbeit: Prüfung durch Zoll- und Landesfinanzbehörden

Um die Schwarzarbeit zu unterbinden beziehungsweise einzudämmen, können die zuständigen Kommunalbehörden in Zusammenarbeit mit der Bundeszollverwaltung mithilfe von Überprüfungen vor Ort (Razzien) überprüfen, ob ein Unternehmer Arbeiter in illegaler Form beschäftigt.

Wer als Unternehmer solche Arbeit fördert oder als Auftragnehmer Schwarzarbeit für einen Arbeitgeber verrichtet, sollte sich über die möglichen Konsequenzen im klaren sein.

Rechtliche und steuerliche Folgen bei Schwarzarbeit

Wer als Unternehmer Arbeiter ohne Anmeldung und Abführung der fälligen Steuern und Sozialbeiträge beschäftigt, macht sich strafrechtlich schuldig. Er muss die nicht erbrachten Leistungen für bis zu vier Jahre nachzahlen und zudem mit einer Strafe rechnen, die bis zu 500.000 Euro betragen kann. Darüber hinaus liegt die Höchststrafe für Steuerhinterziehung bei 10 Jahren Haft.

Zu bedenken ist außerdem, dass man als Unternehmer unter Umständen für Rentenzahlungen herangezogen werden kann. Dies ist beispielsweise möglich, wenn der nicht ordnungsgemäß angemeldete Arbeitnehmer während der Arbeit einen Unfall hat. Da er nicht versichert ist, muss unter Umständen der Arbeitgeber die aus dem Unfall resultierende Unfall-Rente zahlen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) § 1 »

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