Die Sicherungsübereignung bei Schuldverhältnissen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Schuld im Rahmen eines Schuldverhältnisses abzusichern. Neben dem Pfand, das durch des Gesetzgeber eindeutig geregelt wurde, besteht auch die Möglichkeit, die Schuld durch eine sogenannte Sicherungsübereignung abzusichern.

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Was ist eine Sicherungsübereignung?

Bei der Sicherungsübereignung handelt es sich um ein vertraglich festgehaltenes, sogenanntes "treuhänderisches Rechtsverhältnis". Das bedeutet, dass der Schuldner eine in seinem Eigentum befindliche Sache zeitlich begrenzt an den Gläubiger überträgt.

Dieser gilt so lange als Eigentümer der übertragenen, in der Regel beweglichen Sache, bis der Schuldner die Schuld beglichen oder die zur Schulderfüllung notwendige Voraussetzung erfüllt hat.

Angewendet wird die Sicherungsübereignung heute vor allem bei:

  • Ratendarlehen (wenn der Schuldner eine nicht ausreichende Bonität hat)
  • Ratendarlehen (wenn die Darlehenssumme besonders hoch ist)
  • Finanzierung von Fahrzeugen (durch ein entsprechendes Darlehen)

Zur Sicherung können entweder einzelne, bewegliche Gegenstände übereignet werden, also z. B. Fahrzeuge, Elektrogeräte oder auch eine sogenannte Sachgesamtheit, beispielsweise ein Warenlager. In diesem Fall kommt auch eine "Raumsicherungsübereignung" in Betracht.

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Gesetzliche Regelungen zur Sicherungsübereignung

Im Bürgerlichen Gesetzbuch taucht lediglich das Pfand als Sicherheit auf. Die Sicherungsübereignung hingegen ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings gelten der § 929 Satz 1 sowie der § 930 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als rechtliche Grundlagen bezüglich der Sicherungsübereignung.

Detaillierte Absprachen und Regeln zu dieser Form der Sicherung finden sich darüber hinaus meist in eigenen Verträgen, beispielsweise im Darlehensvertrag.

  • Im Rahmen eines solchen Vertrages können alle wichtigen Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner schriftlich fixiert werden. In einem solchen Vertrag sollten vor allem Informationen bezüglich der beteiligten Parteien sowie der Höhe der Forderung enthalten sein. Außerdem sollten sich genaue Beschreibungen der zu übereignenden Sache oder der Sachgesamtheit sowie alle Absprachen bezüglich der Tilgung und sämtliche Modalitäten der Rückübereignung beziehungsweise der Verfahrensweise bei einer Zahlungsunfähigkeit im Vertrag finden.

Wie läuft eine Sicherungsübereignung ab?

Soll eine Sicherungsübereignung vorgenommen werden, dann überträgt der Schuldner (auch Sicherungsgeber genannt) das Eigentum an einer Sache an den Gläubiger (hier der Sicherungsnehmer). Zu diesem Zweck wird ein Vertrag aufgesetzt, in welchem nicht nur die Art des Besitzes genau definiert wird, sondern auch das sogenannte "Besitzkonstitut". Dieses findet sich in § 930 Bürgerliches Gesetzbuch.

Der Vertrag hält also fest, ob die übereignete Sache nur verwahrt beziehungsweise geliehen ist oder ob der Gläubiger sie auch nutzen darf.

Die einzelnen Schritte bis zur Sicherungsübereignung sehen also wie folgt aus:

  • Der Schuldner möchte mithilfe einer Finanzierung ein Produkt kaufen.
  • Die Bank bietet zur Absicherung des notwendigen Darlehens eine Sicherungsübereignung an.
  • Schuldner und Gläubiger unterschreiben einen entsprechenden Vertrag.
  • Das Eigentum an der Sache geht auf den Sicherungsnehmer (die Bank) über.
  • Der Schuldner tilgt das Darlehen mithilfe von Raten vollständig.
  • Ist das Darlehen getilgt, ist der Schuldner automatisch wieder Eigentümer der übereigneten Sache.

Vor- und Nachteile einer Sicherungsübereignung

Aus der Sicherungsübereignung ergeben sich für Schuldner und Gläubiger gleichermaßen Vor- und auch Nachteile. Für den Schuldner besteht der große Vorteil darin, dass er die Sache trotz der Übereignung weiterhin nutzen kann. Die Sicherungsübereignung ist also für Dritte nicht erkennbar.

Für den Gläubiger hingegen ist eine solche Übereignung deshalb vorteilhaft, weil ihm keine Aufwendungen für eine Verwahrung der Sache entstehen. Zudem kann er bei einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Herausgabe der übereigneten Sache fordern.

Als Nachteil muss gewertet werden, dass der Schuldner die Sache zwar nutzen, aber nicht völlig frei über sie verfügen kann. Er darf beispielsweise ein übereignetes Fahrzeug nicht einfach verkaufen. Außerdem entstehen dem Schuldner Kosten, da die als Sicherheit übereignete Sache adäquat versichert werden muss.

Der Gläubiger dagegen kann nie sichergehen, ob der Schuldner die Sache nicht doch veräußert oder sie an anderer Stelle für eine Sicherungsübereignung verwendet. Zudem verliert etwa ein übereignetes Fahrzeug an Wert, wodurch dem Gläubiger ein finanzieller Schaden entstehen könnte, wenn die Sache in seinem Eigentum verbleibt und bei einem Verkauf einen Erlös erzielt, der unter der noch ausstehenden Schuld liegt.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 929 Satz 1 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 930 »

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