Das Sonderbetriebsvermögen in einem Unternehmen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Als Sonderbetriebsvermögen (SBV) werden alle Wirtschaftsgüter bezeichnet, die zum Eigentum eines einzelnen Mitunternehmers oder auch mehrerer Mitunternehmer innerhalb einer sogenannten Personengesellschaft gehören.

Anders formuliert ist das SBV das Privatvermögen der Mitunternehmer und zwar in dem Maße, in dem es der Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlassen wird. Rechtsgrundlage bildet § 15 Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Sonderbetriebsvermögen I und II

Man unterscheidet im Steuerrecht zwischen dem Sonderbetriebsvermögen I sowie dem Sonderbetriebsvermögen II. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu diesen beiden Kategorien gibt es bestimmte Voraussetzungen:

  • Wirtschaftsgüter gehören zum Sonderbetriebsvermögen I, wenn sie unmittelbar dazu dienen, den Betrieb der Mitunternehmerschaft zu gewährleisten.
  • Wirtschaftsgüter zählen zum Sonderbetriebsvermögen II, sobald sie in unmittelbarer Weise die Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft begründen oder stärken beziehungsweise dazu beitragen, die Beteiligung des Mitunternehmers zu fördern.
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Was gehört ins Sonderbetriebsvermögen?

Welche Wirtschaftsgüter zu diesem Betriebsvermögen gehören, lässt sich am einfachsten an einem kleinen Beispiel erläutern. Eine OHG besteht aus den drei Mitunternehmern A, B und C. Herr A besitzt einen Pkw, den er der OHG zu betrieblichen Zwecken vermietet. Herr B ist Eigentümer eines Grundstücks, auf welchem sich der Sitz der OHG befindet. Herr B hat das Grundstück inklusive Haus ebenfalls an die OHG vermietet. Da sowohl der Pkw als auch das Grundstück plus Haus unmittelbar dazu dient, die OHG zu betreiben, gehören beide zum Sonderbetriebsvermögen I von Herrn A und B.

Überlässt der Mitunternehmer B sein Grundstück hingegen einer anderen Person, die es wiederum an die OHG vermietet, gehört das Grundstück zum Sonderbetriebsvermögen II des Hern B. Ist Herr A nicht nur Mitunternehmer der OHG, sondern auch Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, über die er Einfluss auf die Personalgesellschaft ausüben kann, gehören diese Anteile zu seinem SBV II.

  • Grund für diese Zuordnung ist die Tatsache, dass beide Wirtschaftsgüter nicht in unmittelbarer Weise den Betrieb der OHG aufrechterhalten, sondern die Position von Herrn A und Herrn B in der Gesellschaft stützen und fördern. Andernfalls würden sie zum SBV I gehören.

Steuerliche Aspekte beim Sonderbetriebsvermögen

Um die korrekte steuerliche und buchhalterische Erfassung zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber vor, dass für das SBV sogenannte Sonderbilanz sowie eine spezielle Sonder-Gewinn-und-Verlustrechnung erstellt wird.

In der Praxis verursachen Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen sowohl Einnahmen, als auch Ausgaben. Sie sorgen im Unternehmen einerseits für eine höhere Steuerlast (Miete als Einnahme), wirken sich aber andererseits gewinnmindernd aus (z. B. durch Abschreibung), was die Steuerlast wieder senkt.

Wer als Unternehmer mit dem Thema SBV befasst ist, sollte sich stets fachmännischen Rat von einem Steuerexperten holen, in welcher Weise er Wirtschaftsgüter so in eine Personengesellschaft einbringen kann, dass sie ihm selbst und auch dem Unternehmen am ehesten nutzen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 15 »

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