Wer in Deutschland in die Hilfsbedürftigkeit rutscht, hat laut Gesetzgeber ein Anrecht auf Hilfe von Seiten des Staates. Diese Hilfe nennt sich Sozialhilfe und wird über die Sozialabgaben der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Gesetzliche Grundlage für diese staatliche Sozialleistung ist das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Was ist Sozialhilfe?
Bei dieser Sozialleistung handelt es sich um Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, die einer hilfsbedürftigen Person gewährt werden, damit sie gemäß Art. 1 und Art. 20 Grundgesetz (GG) materiell so ausgestattet sind, dass es ihnen gelingt, physisch gesund zu bleiben und am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben teilnehmen zu können.
Die Sozialhilfe stellt damit sicher, dass eine Person nicht weniger hat, als das Existenzminimum, das ihr ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.
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Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Nicht jeder ist berechtigt, Sozialhilfe zu beantragen. Um in den Genuss dieser Sozialleistungen zu gelangen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Sozialhilfe wird gewährt als:
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung
- Grundsicherung im Alter
Das bedeutet, dass diese Leistungen vor allem für Personen gedacht sind, die dem Arbeitsmarkt nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr zur Verfügung stehen.
- Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat die Möglichkeit Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (also Hartz IV) zu beantragen. Für diese Sozialleistungen gelten jeweils eigene Regeln.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nicht bereits ausreichende Ansprüche gegenüber weiteren Leistungsträgern wie dem Jugendamt, der Kranken- oder auch Rentenkassen hat.
Diese würden den Anspruch auf Sozialhilfe aufwiegen. Auch der Anspruch auf Unterhalt gegenüber einer dritten Person stellt ein Hindernis für die Beantragung dar.
Leistungsumfang der Sozialhilfe
Sozialhilfe kann in Form von Dienst-, Sach- oder Geldleistungen gewährt werden. In diesem Rahmen können auch Personen, die nur zeitweise nicht erwerbsfähig sind, Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe erhalten, nämlich in Form von:
- Eingliederungshilfe für geistig oder körperlich eingeschränkte, behinderte Menschen
- Hilfe zum Lebensunterhalt für erwerbsgeminderte Erwachsene, nicht erwerbsfähige Minderjährige sowie für stationär Untergebrachten
- Hilfe zur Pflege von Menschen ohne Pflegestufe in Form von Pflegegeld oder Sachleistungen
- Hilfe zur Gesundheit von nicht krankenversicherten Menschen
- Hilfen zur Überwindung von sozialen Schwierigkeiten für Menschen außerhalb des Sozialsystems (z. B. Häftlinge, Obdachlose)
Hier ist darauf zu achten, dass der Antragsteller nicht bereits woanders berechtigte Ansprüche angemeldet hat. Eine doppelte Gewährung von Sozialleistungen ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Wie macht man Ansprüche auf Sozialhilfe geltend?
Für die Beantragung von Sozialhilfe muss sich der Antragsteller an das für ihn zuständige Sozialamt seines Wohnortes wenden. Viele gehen zur Agentur für Arbeit, die jedoch der falsche Ansprechpartner ist.
Beim Sozialamt sind verschiedene Formulare auszufüllen, anhand derer die Behörde die Berechtigung des Anspruches prüft. Der Antragsteller muss seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen.
Wichtige Unterlagen, die man für die Beantragung von Sozialhilfe benötigt, sind beispielsweise:
- Verdienstnachweise
- Kontoauszüge
- Atteste von Ärzten
- Mietvertrag
- Schwerbehinderten-Ausweis
- Kopien (Scheidungsurkunde, Grundbuchauszug, Schenkungsurkunden)
- Bescheide anderer Behörden (falls diese bereits Leistungen gewähren)
Es ist sinnvoll, alle notwendigen Unterlagen frühzeitig zu besorgen. Auf diese Weise gibt es weniger Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrages.
Das Sozialamt darf die Entgegennahme eines solchen Antrages übrigens nicht ablehnen. Je früher man den Antrag stellt, desto eher können Leistungen genehmigt werden. Sie werden stets nur rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) »
- Bundesministerium der Justiz: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) Art 1 Abs 1 »
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