Der Splittingtarif im deutschen Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Im Einkommensteuergesetz (EStG) ist vorgesehen, dass eingetragene Lebenspartner und Ehegatten wählen dürfen, ob sie im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung eine Einzelveranlagung wählen oder sich für die Zusammenveranlagung entscheiden.

Wenn die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wählen, dann gilt für sie der meist günstigere Splittingtarif.

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Voraussetzungen für den Splittingtarif

Die Möglichkeit, den Splittingtarif in Anspruch zu nehmen, besteht nur, falls beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Außerdem dürfen sie nicht dauerhaft getrennt leben. Grundbedingung ist also immer ein vorliegender Trauschein. Zudem muss sich der Wohnsitz bzw. der sogenannte gewöhnliche Aufenthalt beider Partner in der Bundesrepublik Deutschland befinden. Alleinstehende werden stets auf Basis des Grundtarifs besteuert.

Splittingtarif von 2016 bis 2021

Damit die Steuerpflichtigen genau wissen, wie sich die Besteuerung einer Zusammenveranlagung auswirkt und welche Steuersatz für sie relevant sind, wird jedes Jahr eine aktuelle Tabelle zum Splittingtarif herausgegeben. Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch die folgenden Abgaben sind:

Darüber hinaus werden dem Steuerpflichtigen der jeweilige Durchschnitts- sowie der Grenzsteuersatz angezeigt. Dazu braucht man lediglich die Zeile zu suchen, in der ganz vorne links das Bruttojahreseinkommen steht, welches man erzielt. Für die Jahre 2016 bis 2021 waren folgende Mindest- bzw. Maximal-Jahreseinkommen aufgeführt:

  • 2016: 17.300 Euro bis 137.000 Euro
  • 2017: 17.600 Euro bis 137.000 Euro
  • 2018: 17.600 Euro bis 137.300 Euro
  • 2019: 18.300 Euro bis 138.000 Euro
  • 2020: 18.800 Euro bis 138.500 Euro
  • 2021: 19.500 Euro bis 139.200 Euro

Innerhalb dieser Einkommensgrenzen können zusammenveranlagte Ehepaare die von ihnen zu entrichtenden Steuern und Abgaben aus der Tabelle herauslesen und somit ihren persönlichen Splittingtarif errechnen.

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Splittingtarif berechnen

Für die Berechnung des Splittingtarifs sind mehrere Schritte notwendig. Zuerst ermittelt man das zu versteuernde Einkommen für beide Ehegatten einzeln. Anschließend muss man die zu versteuernden Einkommen miteinander addieren.

Dann halbiert man das so errechnete gemeinsame, zu versteuernde Einkommen beider Partner. In einem nächsten Schritt wird der Tarif gemäß § 32a Einkommenssteuergesetz (EStG) angewendet und schließlich die auf diese Weise berechnete Steuer verdoppelt.

Als Berechnungsformeln werden die folgenden verwendet:

  • gemeinsames zvE = zvEEhemann + zvEEhefrau
  • Formel nach § 32a Nr. 1 - 5 EStG
  • ESt x 2 = Einkommenssteuer nach Splittingtarif

Als Beispiel kann ein Ehepaar dienen, bei dem Partner A 50.000 Euro verdient, während Partner B ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000 Euro hat. Partner A zahlt laut Grundtabelle 12.432 Euro Steuern, Partner B muss 256 Euro entrichten. Zusammengerechnet sind das 12.581 Euro (bei Einzelveranlagung). Im Rahmen der Zusammenveranlagung fallen für beide nur 10.696 Euro an, der Steuervorteil beträgt demnach 1.885 Euro im Jahr. Verdient Partner A 60.000 Euro im Jahr und Partner B bezieht kein Einkommen, zahlt Partner A im Zuge einer Einzelveranlagung pro Jahr 16.578 Euro Steuern, bei einer Zusammenveranlagung hingegen nur 10.696 Euro, was einen steuerlichen Vorteil von immerhin 5.882 Euro bedeutet.

  • Prinzipiell gilt, dass der Steuervorteil, den Zusammenveranlagte umso größer ausfällt, je weiter die zu versteuernden Einkommen auseinanderliegen. Verdienen die Ehepartner hingegen fast gleich viel, dann ergibt sich nur ein sehr geringer bis gar kein Vorteil durch das Splitting.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 32a »

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