Lassen sich Eheleute scheiden bzw. trennen sich dauerhaft, kann der Ehepartner, der gar nichts oder deutlich weniger Einkommen erzielt als sein bisheriger Ehepartner, fast immer einen Trennungsunterhalt verlangen. Dazu ist es aber notwendig, dass der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen (er übernimmt in diesem Fall die Rolle des Bedürftigen) den Unterhalt schriftlich beantragt.
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Es gibt also keinen Automatismus, durch den man ohne Zutun einen Trennungsunterhalt bekommt. Rechtsgrundlage für Trennungsunterhalt ist § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Voraussetzungen für Trennungsunterhalt
Damit man einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Liegen diese nicht vor, wird die Forderung meist nicht positiv beschieden. Die Voraussetzungen sind:
- die Ehepartner müssen getrennt leben (durch Auszug oder völlig voneinander getrennte Haushalte in einer Wohnung)
- der Antragsteller muss Bedürftigkeit nachweisen (trifft zu, wenn man weniger Geld zur Verfügung hat, als vor der Trennung)
- der besserverdienende Ehepartner muss Leistungsfähigkeit besitzen (trifft zu, wenn sein bisheriger Lebensstandard durch Zahlung nicht gefährdet ist, der Selbstbehalt lag im Jahr 2018 bei 1.200 Euro)
Nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann man Trennungsunterhalt fordern und wird ihn in der Regel auch erhalten. Eventuell wird der besserverdienende Ehepartner Wege suchen, um die Höhe seines Einkommens niedriger anzugeben, da er dann weniger Unterhalt zahlen müsste.
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Trennungsunterhalt bei der Steuer
Wenn sich Ehepartner während des Jahres trennen, behalten sie ihre bisherigen Steuerklassen bis zum Jahresende und werden ab dem nächsten Jahr als Singles eingestuft und erhalten die Steuerklasse I. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, bekommt der getrennt lebende Ehepartner, der die Kinder versorgt, die Steuerklasse II. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung wird für beide Partner im Jahr der Trennung der Splittingtarif angewendet.
Trennungsunterhalt - Höhe
Zur Berechnung der Höhe des Unterhalts wird die sogenannte Düsseldorfer Tabelle verwendet. Dort ist vorgegeben, dass der Trennungsunthalt 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des besserverdienenden Ehepartners beträgt. Ein Beispiel kann dies verdeutlichen.
- Ein Ehepartner erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 Euro, der andere Ehepartner arbeitet nicht. Kinder sind nicht vorhanden. In diesem Fall hat der nicht arbeitende Ehepartner einen Anspruch auf 1.371 Euro Trennungsunterhalt (3/7 von 3.200 Euro). Verdient der zweite Ehepartner monatlich 1.000 Euro, dann wird zunächst die Differenz errechnet (2.200 Euro), die dann Basis für die Berechnung nach dem 3/7-Prinzip ist. Der Trennungsunterhalt beträgt in diesem Fall 943 Euro.
Trennungsunterhalt - Dauer
Der Trennungsunterhalt wird grundsätzlich so lange gezahlt, bis die beiden Ehepartner offiziell geschieden sind. Dabei ist es unerheblich, wie lange der Vorgang der Scheidung dauert. Allerdings kann der Unterhalt wegfallen, wenn:
- der schlechterverdienende Partner inzwischen genug verdient, um selbst für sich zu sorgen
- der bisher schlechterverdienende Ehepartner inzwischen ebenso viel verdient, wie der zahlende Partner
- der Unterhaltsempfänger wieder dauerhaft mit einem neuen Partner zusammenlebt und diese Beziehung sich festigt
- der Empfänger von Trennungsunterhalt begeht eine schwere Straftat gegen seinen ehemaligen Ehepartner und verwirkt sein Anrecht (nur in Ausnahmefällen zulässig)
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben »
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