Vorsorgevollmacht in der deutschen Rechtsprechung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine Person jemandem eine Vollmacht zur Vertretung ihrer Interessen erteilen. Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten das Recht, in einer Notsituation sämtliche oder auch nur spezielle Aufgaben im Namen dessen, der die Vollmacht erteilt hat, zu übernehmen.

Der Bevollmächtigte wird dadurch zu einem "Vertreter im Willen" und darf an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers Entscheidungen treffen.

Die rechtlichen Grundlagen dieser Vorsorge finden sich in § 164 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie in § 662 ff. BGB.

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Der Antrag für eine Vorsorgevollmacht

Eine Vollmacht darf grundsätzlich formfrei aufgesetzt werden. Der Vollmachtgeber muss sie aus freien Stücken erteilen und sollte im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein. Um einer solchen Vorsorgevollmacht mehr Rechtskraft zu verleihen, ist es ratsam, das Schriftstück von einem Notar beurkunden oder beglaubigen zu lassen.

Eine solche Maßnahme ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings ist die notarielle Beglaubigung juristisch erforderlich, nämlich als Nachweis der Berechtigung des Bevollmächtigten:

  • beim Kauf bzw. Verkauf von Immobilien
  • bei der Beantragung von Darlehen

Eine bereits vorliegende Vorsorgevollmacht ist in regelmäßigen Zeitabständen daraufhin zu überprüfen, ob in ihr festgehaltene Regelungen weiterhin Gültigkeit besitzen. Ist dies der Fall, sollte dies durch das aktuelle Datum und eine Unterschrift bestätigt werden.

Entspricht die Vorsorgevollmacht nicht mehr den Wünschen, so ist es sinnvoll, die alte Vollmacht zu vernichten und eine neue aufzusetzen. Auf diese Weise kommt es bei der Regelung der Vorsorge nicht zu rechtlichen Problemen, wenn plötzlich zwei Vollmachten existieren.

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Vorteile und Nachteile einer Vorsorgevollmacht

Es gibt bezüglich der Vorsorge und einer entsprechenden Vollmacht einige Vorteile, die für die Ausstellung einer solchen Vollmacht sprechen.

Wer eine Vollmacht erteilt, der profitiert nicht nur in plötzlichen Notsituationen von ihr:

  • weil der Bevollmächtigte in einer Notsituation sofort handlungsfähig ist und nicht erst auf seine gerichtliche Bestellung warten muss
  • da der Bevollmächtigte bezüglich der Vermögensverwaltung nicht der Kontrolle des zuständigen Betreuungsgerichts unterliegt
  • weil der Inhaber der Vorsorgevollmacht vollumfänglich und ohne Rechenschaftspflicht über das gesamte Vermögen verfügen und es steuerlich vorteilhaft verwalten kann (z. B. durch Übertragung an Erben)
  • da der Vollmachtgeber sein Recht auf Selbstbestimmung ausüben kann, wohingegen die Wünsche aus einer Betreuungsverfügung für das Betreuungsgericht nicht zwingend bindend sind
  • weil die Vorsorgevollmacht im Gegensatz zu einer Betreuungsverfügung in der Gesellschaft eine größere Akzeptanz hat
  • da eine Vorsorgevollmacht wesentlich detaillierter auf die Lebenssituation des Vollmachtgebers zugeschnitten und jederzeit wieder zurückgezogen werden kann

Neben diesen Vorteilen bringt eine Vorsorgevollmacht aber auch verschiedene Nachteile mit sich, die man zumindest kennen sollte, bevor man eine solche Vollmacht erteilt. Die Nachteile liegen vor allem darin, dass:

  • nur eine sehr eingeschränkte Kontrolle möglich ist
  • unter Umständen ein sogenannter Kontrollbevollmächtigter ernannt werden muss
  • die Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr weniger Anerkennung genießt als eine Betreuung
  • eine solche Vollmacht den Betroffenen nicht davor schützen kann, für ihn ungünstige Geschäfte im Zustand der Geschäftsunfähigkeit abzuschließen
  • Wer eine Vorsorgevollmacht ausstellen möchte, der sollte gut überlegen, wer als bevollmächtigter in Betracht kommt. Zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem sollte immer ein sehr enges und vor allem auf Vertrauen basierendes Verhältnis bestehen.

Kosten einer Vorsorgevollmacht

Solange eine solche Vollmacht nicht durch die Hände eines Notars geht, entstehen keine Kosten. Erst durch die Erstellung einer notariellen Vorsorgeurkunde sowie die Registrierung der Vorsorgevollmacht im sogenannten Vorsorgeregister werden Gebühren fällig, die der Vollmachtgeber zu tragen hat.

Vorsorgevollmacht - Registrierung im Vorsorgerregister

Wer eine Vollmacht im Vorsorgeregister eintragen lassen möchte, der muss mit Gebühren rechnen, deren Höhe abhängig ist von der Methode, wie die Meldung beim Register durchgeführt wird (per Internet oder mithilfe der Post) und in welcher Form die Abrechnung erfolgt. Ein weiterer Kostenfaktor ist die Anzahl der Bevollmächtigten.

Folgende Gebühren werden von der Bundesnotarkammer erhoben:

  • Gebühr für Internet-Meldungen (durch Privatpersonen): 13,00 €
  • Abrechnung mittels Lastschriftverfahren: 15,50 €
  • Bei mehr als einem Bevollmächtigten für jeden weiteren: 2,50 €
  • Bei postalischer Anmeldungen (durch Privatpersonen, zusätzlich): 3,00 €
  • Bei postalischer Meldung Kosten pro weiterem Bevollmächtigten: 3,00 €

Diese Kosten können bei der Bundesnotarkammer per Telefon oder E-Mail erfragt oder einfach auf der Website der Bundesnotarkammer nachgelesen werden.

Widerruf einer Vorsorgevollmacht

Wer eine Vorsorgevollmacht ausgestellt hat, kann diese nach deutschem Recht jederzeit und ohne Einhaltung irgendeiner Form oder Frist widerrufen. Etwas schwieriger gestaltet sich der Widerruf, sobald der Vollmachtgeber nachweislich geschäftsunfähig ist.

In diesem Fall kann der von ihm Bevollmächtigte die Vollmacht nicht mehr einfach kündigen. Er muss in diesem Fall an das Betreuungsgericht herantreten. Dieses bestellt dann einen Betreuer, gegenüber dem die Kündigung erklärt wird.

Auch der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht kündigen, wenn der bisher Bevollmächtigte nachweislich nicht mehr in der Lage oder willens ist, seine aus der Vollmacht erwachsenden Aufgaben wahrzunehmen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 164 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 662 »

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