Wohngeld als staatliche Unterstützung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Als Wohngeld wird in Deutschland eine Sozialleistung gemäß Wohngeldgesetz (WoGG) bezeichnet. Sie kann von Bürgern in Anspruch genommen werden, die durch ihr niedriges Einkommen auf einen Zuschuss zur Miete angewiesen sind.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wohngeld beantragen
  2. Anspruch

Ebenso erhalten Personen mit niedrigem Einkommen Wohngeld als Zuschuss zu den Kosten für selbst genutztes Wohneigentum. Diese beiden Zuschussarten werden als Miet- bzw. Lastenzuschuss bezeichnet.

Die gesetzliche Grundlage bildet vor allem das Wohngeldgesetz (WoGG) sowie der § 68 Nr. 10 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

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Wohngeld beantragen

Ein Mietzuschuss in Form von Wohngeld muss prinzipiell beantragt werden. Für einen solchen Antrag ist die zuständige Wohngeldbehörde zuständig. Bei ihr muss das Wohngeld also beantragt werden.

Nach der Bearbeitung des Antrages erhält der Antragsteller (zwischen 3 und 6 Wochen später) von der Behörde immer einen schriftlichen Bescheid. Der Zeitraum, für den der Zuschuss gewährt wird, beträgt normalerweise maximal zwölf Monate und wird rückwirkend zum Ersten jenes Monats gezahlt, in welchem der Zuschuss beantragt worden ist.

  • Wer einen Antrag auf Mietzuschuss stellt, muss einer umfassenden Auskunftspflicht nachkommen, vor allem bezüglich seines Einkommens sowie in Bezug auf die Miethöhe. Bei falschen Auskünften muss der Antragsteller mit Sanktionen oder mit der Ablehnung seines Antrages rechnen.
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Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Prinzipiell steht jedem einkommensschwachen Bürger ein Mietzuschuss zu, es gibt also bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf diesen Zuschuss. Diesen Anspruch haben nicht nur Personen, die zur Miete wohnen, sondern auch Personen, die in ihrer eigenen Eigentumswohnung leben.

Beim Wohngeld wird seit Beginn des Jahres 2021 zwischen sieben Mietstufen unterschieden; in den zurückliegenden Jahren waren es sechs. Zudem wird ein Heizkostenzuschuss gewährt. Seit 2022 wird das Wohngeld alle zwei Jahre automatisch angepasst.

Deshalb gibt es Wohngeld für Mieter (Mietzuschuss) und Wohngeld für Eigentümer von selbstgenutzten Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen (Lastenzuschuss). Dieser Anspruch besteht aber nur dann, wenn sie trotz des Wohneigentums einkommensschwach sind.

Anspruchsberechtigt gemäß § 3 Wohngeldgesetz (WoGG):

  • Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Inhaber von Nutzungsrechten (Wohnrecht, Dauerwohnrecht)
  • Mieter einer Stiftungs- oder Genossenschaftswohnung
  • Eigentümer von Häusern mit mindestens 2 separaten Wohneinheiten
  • Bewohner von Heimen

Ob und in welcher Höhe man berechtigt ist, Wohngeld zu beantragen, lässt sich am einfachsten klären, indem man einen Termin bei der zuständigen Behörde vereinbart. Dort erhält man alle nötigen Informationen zur Berechtigung, zum Antragsverfahren sowie zur Höhe des Wohngeldes.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Wohngeldgesetz (WoGG) »
  2. Bundesministerium der Justiz: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) § 68 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Wohngeldgesetz (WoGG) § 3 »

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