Alle Infos zum Wohnsitzfinanzamt

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer in Deutschland als natürliche Person einkommenssteuerpflichtig ist, der muss sich beim Finanzamt anmelden. Das Wohnsitzfinanzamt ist dafür zuständig, Steuerpflichtige zu erfassen, die in seinem Zuständigkeitsbereich ihren Wohnsitz oder ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" haben.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wohnsitzwechsel
  2. Zweitwohnsitz

Neben dem Finanzamt des Wohnsitzes gibt es noch das Betriebsfinanzamt, dass für die Besteuerung der in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Unternehmen zuständig ist. Gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit von Finanzämtern ist § 19 Abgabenordnung (AO).

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Wohnsitzwechsel - Meldung an das Wohnsitzfinanzamt?

Ob man einen Wohnsitzwechsel beim Finanzamt meldet, hängt vor allem davon ab, ob nach dem Umzug ein anderes Finanzamt zuständig wäre. Geht durch den Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt über, ist es ratsam, die Adressänderung dem bisher zuständigen Finanzamt zu melden. Dabei handelt es sich übrigens nicht um eine steuerliche Ummeldung, sondern lediglich um die Bekanntgabe der neuen Adresse.

Prinzipiell gilt:

  • man muss die Meldung nicht vornehmen, hat dadurch aber eventuell Probleme bei der nächsten Einkommenssteuererklärung
  • die Ummeldung erleichtert dem Amt die steuerliche Erhebung und erspart dem Steuerpflichtigen Mehrkosten
  • die Meldung eines Wohnsitzwechsels an das Wohnsitzfinanzamt unterliegt keiner Frist
  • eine Ummeldung kann per Telefon, mit einer E-Mail oder postalisch vorgenommen werden
  • Wer selbstständig daran denkt, seinem bisherigen Wohnsitzfinanzamt den Umzug zu melden, der hat es bei der Abgabe der Steuererklärung beim neuen Wohnsitzfinanzamt deutlich leichter. Vor allem fallen keine Mahngebühren an und man verpasst keine Abgabefristen. Zudem wird man kostenlos vom Finanzamt an die nächste Steuererklärung erinnert.
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Zweitwohnsitz - welches Wohnsitzfinanzamt ist zuständig?

Welches Finanzamt als Wohnsitzfinanzamt fungiert, hängt bei einem Zweitwohnsitz hauptsächlich davon ab, ob der Steuerpflichtige verheiratet oder unverheiratet ist. Hier sind für den Gesetzgeber die beiden folgenden Szenarien denkbar:

Für Verheiratete gilt der Wohnsitz als ausschlaggebend, der für die Familie der Hauptaufenthaltsort ist. Das zuständige Finanzamt ist dann das für die Einkommenssteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt. Die Art der Veranlagung spielt hier keine Rolle.

Bei Unverheirateten mit zwei Wohnsitzen gilt der als Hauptwohnsitz, an dem der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt hat und an dem er sich hauptsächlich aufhält. Das kann auch auf den Zweitwohnsitz zutreffen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 19 »

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