Wohnungsbauprämie als Anreiz für Bauwillige

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer in Deutschland mit dem Gedanken spielt, sich ein Eigenheim zu bauen, der kann verschiedene, vom Staat gewährte Förderungen in Anspruch nehmen. Dazu gehört unter anderem die 1952 eingeführte und bis heute geltende Wohnungsbauprämie (WoP).

Diese staatliche Leistung stellt neben der Arbeitnehmersparzulage ein Fundament der staatlichen Wohnungsbauförderung dar. Als rechtliche Grundlage dieser Prämie gilt das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) von 1996.

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Wohnungsbauprämie beantragen

Die Beantragung der Wohnungsbauprämie muss in mehreren Schritten beantragt werden. Diese Schritte bauen aufeinander auf und der Antragsteller darf keinen dieser Schritte weglassen. Der Ablauf der Beantragung ist wie folgt:

  1. Abschluss eines Bausparvertrages
  2. Einreichen eines Antrages auf Wohnungsbauprämie bei der Bausparkasse
  3. Bestätigung der Berechtigung durch eigenhändige Unterschrift
  4. Gutschrift der Prämie auf dem Bausparkonto (nach dem Eingang des Antrags und des Bausparjahres)

Damit man berechtigt ist, eine solche Prämie zu beantragen, muss der abgeschlossene Bausparvertrag eine Mindestlaufzeit von sieben Jahren besitzen. Der Bausparvertrag und damit auch die Prämie sind ausschließlich für sogenannte wohnwirtschaftliche Zwecke gedacht.

Dazu gehören etwa der Hausbau selbst, die Renovierung der Immobilie oder der Kauf einer Einbauküche. Für den Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges oder einer Wohnzimmereinrichtung darf das Geld hingegen nicht verwendet werden.

  • Beim Verwendungszweck der Wohnungsbauprämie gilt eine Ausnahme für sogenannte Altverträge mit Bausparkassen. Wer einen solchen Altvertrag besitzt, muss nach der vorgeschriebenen Sperrfrist von sieben Jahren nicht auf die wohnwirtschaftlich bezogene Verwendung achten. Er kann vollkommen frei über das Geld verfügen.
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Höhe der Wohnungsbauprämie seit 2017

Die Höhe der Wohnungsbauprämie liegt derzeit bei 8,8 Prozent, bezogen auf die Sparsumme. Sie wurde vom Gesetzgeber allerdings auf 45,06 Euro jährlich für Alleinstehende und auf 90,11 Euro pro Jahr für Ehepartner gedeckelt.

Das bedeutet, dass die jährliche Obergrenze der geförderten Sparleistung für Singles 512 Euro beträgt und für Ehepaare oder in Lebensgemeinschaften zusammenlebende Personen 1.024 Euro. Die Höhe der Prämien ist seit einigen Jahren unverändert.

Gerade in Zeiten niedriger Bauzinsen kann die Wohnungsbauprämie, gemeinsam mit der Arbeitnehmersparzulage und dem dem wieder eingeführten Baukindergeld, für Bauwillige der Weg zu einem finanzierbaren Eigenheim sein. Hier sollte man sich aber zu eventuellen Anrechnungsbeträgen zwischen den einzelnen Förderungen informieren.

Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie

Wer die Wohnungsbauprämie beantragen möchte, für den gelten bestimmte Einkommensgrenzen. Ihre Höhe ist abhängig davon, ob man verheiratet oder unverheiratet ist. Folgende Obergrenzen für das Einkommen sind vom Gesetzgeber festgelegt:

  • Alleinstehende dürfen maximal 25.600 Euro verdienen
  • Das Einkommen von Ehepaaren muss unter 51.200 Euro liegen

Durch Kinder erhöhen sich die Obergrenzen beim Einkommen in Abhängigkeit von der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. So darf ein rentenversicherungspflichtiger, alleinstehender Elternteil mit drei Kindern bis zu 41.652 Euro im Jahr verdienen.

Ein zusammen veranlagtes Ehepaar mit drei Kindern darf entsprechend bis zu 86.685 Euro jährlich verdienen, wenn beide rentenversicherungspflichtig sind.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) »

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