Die steuerrechtliche Bedeutung einer Zustiftung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Manchmal möchte eine Person Geld in eine Stiftung geben, aber nicht als klassische Spende. In diesem Fall kann die Person eine Zustiftung vornehmen. Darunter ist also eine freiwillige Zuwendung an eine Stiftung zu verstehen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Steuer
  2. Notarielle Beurkundung

Durch solche Zustiftungen wird das sogenannte Grundstockvermögen der betreffenden Stiftung erhöht. Sie ist als Geld- oder Sachleistung (z. B. Immobilien) möglich. Rechtsgrundlage für eine derartige Zuwendung ist § 10b Abs. 1a Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Welche Steuer fällt bei einer Zustiftung an?

Eine solche Zuwendung kann in beliebiger Höhe geleistet und in das Grundstockvermögen einer als gemeinnützig eingestuften Stiftung eingebracht werden. Laut § 10b Abs. 1a S. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) kann sie aufgrund eines Antrages von Seiten des Steuerpflichtigen geltend gemacht und abgezogen werden.

Diese Möglichkeit besteht allerdings nur im Jahr der Zuwendung sowie in den nächsten unmittelbar folgenden neun Jahren.

Der erlaubte Höchstbetrag liegt hier bei:

  • 1 Million Euro für alleinveranlagte Personen
  • 2 Millionen Euro bei zusammenveranlagten Eheleuten

Von dieser Möglichkeit des Abzugs bleibt ein möglicher Spendenabzug unberührt. Gelingt es dem Geldgeber nicht, seine Zustiftung im vorgeschriebenen Zeitraum von 10 Jahren in Abzug zu bringen, werden sie nach Ablauf dieser 10-Jahresfrist als allgemeiner, unbefristeter Spendenvortrag behandelt. Für alle Zustiftungen fallen laut geltendem Steuerrecht keine Schenkungssteuer an.

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Benötigt man eine notarielle Beurkundung für eine Zustiftung?

Über eine Zustiftung, die als freiwillige Schenkung einzustufen ist, wird in der Regel ein Vertrag aufgesetzt. Damit dieser rechtswirksam ist, muss er nach § 518 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) notariell beurkundet werden. Eine Zustiftung ohne notariell beurkundeten Vertrag kann im Nachhinein zu Rechtsstreitigkeiten führen.

  • Wer über ein Zustiftung nachdenkt, sollte sich bewusst machen, dass es verschiedene Arten gibt, etwa die Zustiftung unter Lebenden oder im Todesfall (durch Testament verfügt) oder die zweckgebundene Zustiftung. Besondere Beachtung sollten Zustifter denjenigen schenken, denen solche Zustiftungen normalerweise als Erbe zufallen würden. Hier sollten im Vorfeld alle rechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden, damit es später nicht zu Erbstreitigkeiten kommt.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommmenssteuergesetz (EStG) § 10b »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 518 »

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