Steuerklasse für Selbstständige

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Keine Lohnsteuer als Selbstständiger?

Selbstständige unterliegen nicht der Lohnsteuerpflicht, sondern der Einkommensteuerpflicht. Wichtig für die Besteuerung ist neben der Gesellschaftsform, ob Selbstständige Gewerbetreibende oder Freiberufler sind. Bei der Unfall-, Arbeitslosen-, und teilweise Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit für Selbstständige.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind verpflichtend für Selbstständige. Unabhängig davon, ob eine Person selbstständig ist, kann sie die Voraussetzungen für den Bezug von Hartz IV erfüllen.

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Welche Steuerklasse für Selbstständige?

Wer eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, fragt sich schnell, welche Steuerklasse die richtige ist. Grundsätzlich gilt jedoch: Selbstständige unterliegen nicht der Lohnsteuerpflicht – zumindest solange sie keine Angestellten haben. Selbstständige haben also keine Lohnsteuerklasse. Stattdessen sind sie zur Zahlung der Einkommensteuer verpflichtet.

Ob Selbstständige Gewerbetreibende oder Freiberufler sind, ist zudem relevant für ihre Besteuerung. Während Gewerbetreibende Gewerbesteuer zahlen müssen, müssen Freiberufler bei Aufnahme ihrer Tätigkeit diese in der Regel lediglich dem Finanzamt mitteilen.

Einkommensteuer für Selbstständige

Selbstständige sind zur Abgabe der Einkommensteuer verpflichtet. Gezahlt werden muss diese aber erst dann, wenn das Einkommen abzüglich der absetzbaren Ausgaben und Vorsorgeaufwendungen den Grundfreibetrag übersteigt.

Die Höhe der Einkommenssteuer für Selbstständige wird grundlegend in Abhängigkeit vom Einkommen berechnet. Zusätzlich zur Einkommensteuer muss gegebenenfalls Kirchensteuer geleistet werden.

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Selbstständig und angestellt – das muss beachtet werden

Gleichzeitig selbstständig und angestellt – das kommt immer häufiger vor. So kann es sein, dass Selbstständige im Nebenerwerb einer angestellten Tätigkeit nachgehen. Aber auch die umgekehrte Variante ist denkbar: Ein Angestellter übt im Nebenjob eine selbstständige Tätigkeit aus.

Neben der reinen Selbstständigkeit, die als einzige Einnahmequelle fungiert, bestehen daher folgende Möglichkeiten:

  • Selbstständig im Hauptjob und angestellt im Nebenjob
  • Angestellt im Hauptjob und selbstständig im Nebenjob

Welche Steuerklasse im Hauptberuf bindend ist, entscheidet der Familienstand - nicht die Art und der Umfang der nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit.

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Szenarien: selbständig und zugleich angestellt

Arbeitnehmer im Hauptberuf - selbstständig im Nebenerwerb

Grundsätzlich steht es jedem Arbeitnehmer frei, eine selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb auszuüben. Er muss allerdings seinen Arbeitgeber und eventuell auch seinen Vermieter um Erlaubnis fragen.

Letzteres gilt allerdings nur, wenn die selbstständige Tätigkeit mit einem intensiven Publikumsverkehr und/oder einem hohen Lärmpegel einher geht. Ein sogenanntes stilles Gewerbe, welches ausschließlich vor dem heimischen PC ausgeübt wird und auch sonst niemanden belästigt, darf vom Vermieter grundsätzlich nicht verboten werden.

In der Jahressteuererklärung werden die selbstständige und die angestellte Tätigkeit getrennt veranlagt. Ein Arbeitnehmer müsste zusätzlich zur Anlage N noch die Anlage GSE für Selbstständige ausfüllen.

Hauptberuflich selbstständig - angestellt im Nebenerwerb

Wer ein Gewerbe angemeldet hat und im Kalenderjahr weniger als 17.500 Euro verdient, hat die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer. Im Umkehrschluss besteht aber auch nicht die Möglichkeit, Umsatzsteuer auf eigene Rechnungsbeträge an Kunden zu erheben.

Gewerbesteuer wird erst fällig, wenn der jährliche Unternehmensgewinn einen Betrag von 24.500 Euro übersteigt.

Für eine angestellte Nebentätigkeit gilt die Regelung, dass bis zu 520 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdient werden können. Dieses Geld wird in der jährlichen Steuererklärung mit dem Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit verrechnet.

Ein Unternehmer, der eine Nebentätigkeit ausüben möchte, hätte den großen Vorteil, dass er nicht auf die Steuerklasse 6 zurückgreifen müsste, wie dies bei angestellten Nebenjobbern der Fall wäre.

Selbstständige und angestellte Ehepartner – die Wahl der Steuerklasse

Ist nur einer der beiden Ehepartner selbstständig und übt der andere Ehepartner eine Arbeitnehmertätigkeit aus, sollte er die Lohnsteuerklasse so wählen, dass sich keine Nachteile für das Familieneinkommen ergeben. Oft bietet es sich daher an, dass der angestellte Partner die Steuerklasse 3 wählt, da er dort nur mit geringen Abzügen zu rechnen hat.

Da die gesamte Rechtslage mitunter sehr kompliziert ist, ist es hier dringend angeraten, die Hilfe eines erfahrenen Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

Dies gilt auch für den Fall, dass beide Ehepartner Arbeitnehmer sind und nebenher eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausüben bzw. noch aufbauen möchten.

Der Weg von einer nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbstständigkeit sollte sehr gut überlegt und erst dann in Angriff genommen werden, wenn die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit deutlich höher sind als die regelmäßigen Einnahmen aus der Arbeitnehmertätigkeit.

Beispiel

Christina hat sich vor einigen Jahren mit einem Geschäft für Kindermode selbstständig gemacht. Ihr Ehemann Ralf arbeitet als Angestellter in einer Werbeagentur. Christina erzielt monatlich durchschnittlich ein Einkommen von ca. 1.800 Euro. Ihr Mann verdient in seinem Job 4.600 Euro brutto monatlich.

Da Ralf zum einen mehr erwirtschaftet als seine Ehefrau und diese zusätzlich kein Arbeitnehmer ist und keinen Arbeitslohn im eigentlichen Sinne erhält, bietet sich für Ralf die Steuerklasse 3 an. Hier kann er mit geringeren Abzügen rechnen.

Krankenversicherung für Selbstsändige

Anders als bei Angestellten sind nicht alle Sozialversicherungen für Selbstständige verpflichtend. Die Krankenversicherung ist jedoch eine der Vorsorgemaßnahmen, die auch für Selbstständige und Freiberufler Pflicht ist. Sie haben dabei allerdings im Gegensatz zu Arbeitnehmern die Wahl, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sein möchten.

Doch wie unterscheiden sich die gesetzliche und die private Krankenversicherung voneinander? Wo liegen die Vorteile der jeweiligen Versicherung?

Versicherte

  • Gesetzlich: Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von bis zu 4.800 Euro monatlich.
  • Privat: Selbstständige, Freiberufler, Beamte, Studenten und Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt ab 4.800 Euro monatlich.

Kosten

  • Gesetzlich: Gleicher Beitragssatz vom Bruttoeinkommen bei allen Kassen plus Zusatzbeitrag, den der Arbeitnehmer zahlt.
  • Privat: Beiträge sind vom Tarif anhängig und richten sich in der Regel nach Alter, Beruf und ggf. Gesundheitszustand.

Leistungen

  • Gesetzlich: Regelvorsorge plus Zusatzleistungen, die von Kasse zu Kasse variieren, keine Altersrückstellungen.
  • Privat: Abhängig vom Tarif, Altersrückstellungen werden gebildet.

Selbstständigkeit und Hartz IV

Zu Beginn einer Selbstständigkeit, aber auch später, kann es vorkommen, dass die Einnahmen nicht ausreichen, um von ihnen leben zu können. Oft sind die Betroffenen dann auf Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz IV, angewiesen.

Unabhängig davon, ob eine Person arbeitslos, selbstständig oder angestellt ist, die grundsätzliche Voraussetzung für den Bezug von Hartz IV ist, dass die betroffene Person bedürftig ist.

Maßgebend für den Hartz IV Bezug ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern der erzielte Gewinn. Er wird entweder monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich berechnet.

Steuern und Hartz IV – darauf müssen Selbstständige achten

Grundsätzlich ist die Hartz IV Leistung steuerfrei. Wenn die Hartz IV Bezüge und die Einnahmen in etwa gleich hoch sind, kann jedoch der Fall eintreten, dass trotz der vorliegenden Bedürftigkeit das Existenzminimum überschritten wird. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die Person Steuern in geringfügigem Umfang zahlen muss.

Für die Berechnung des individuellen Steuersatzes sind allerdings nicht die Einkommensteuerklassen für Arbeitnehmer, sondern die steuerrechtlichen Bestimmungen für Selbstständige und Freiberufler maßgebend.

Selbstständig, angestellt und Hartz IV

Besonders kompliziert stellt sich die Lage dar, wenn eine Person selbstständig tätig ist, eine geringfügige Nebentätigkeit ausübt und gleichzeitig Hartz IV bezieht.

In diesem Falle ist für die geringfügige Nebentätigkeit die gleiche Steuerklasse maßgebend, die auch für eine Teil- oder Vollzeittätigkeit ihre Gültigkeit hat. Für Alleinstehende ist dies die Steuerklasse 1 oder 2 und für verheiratete Personen die Steuerklasse 3, 4 oder 5.

Eine geringfügige Nebentätigkeit mit einer Brutto-Verdienstgrenze von 520 Euro pro Monat ist steuerfrei. Im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit und/oder einem ergänzenden Hartz IV Bezug können allerdings Steuern fällig werden.

Wer eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausübt und einen gut verdienenden Ehepartner hat, kann meistens kein Hartz IV bekommen. In diesem Falle werden die Einnahmen beider Ehepartner zusammengerechnet, was in der Regel dazu führt, dass die Bezugsgrenze für Hartz IV überschritten wird und keine Bedürftigkeit mehr vorliegt. Der gut verdienende und fest angestellte Ehepartner sollte in einer solchen Situation die Steuerklasse 3 wählen.

Häufig gestellte Fragen zur Steuerklasse für Selbstständige

Wie werden Selbstständige besteuert?

In welcher Form Selbstständige besteuert werden, hängt zum einen davon ab, ob Sie Gewerbetreibende sind oder Freiberufler. Für Gewerbetreibende wird die Gewerbesteuer fällig. Zum anderen hat die Gesellschaftsform Einfluss auf die Besteuerung von selbstständig Tätigen.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen Einkommensteuer zahlen. Kapitalgesellschaften müssen Körperschaftssteuer abführen.

Was müssen Selbstständige bei der Steuererklärung beachten?

Grundsätzlich sollten Selbstständige bei der Steuererklärung einen Steuerberater konsultieren. Wer seine Steuererklärung dennoch selbst machen möchte, muss diese in elektronischer Form abgeben. Folgende Formulare sind erforderlich:

  • Mantelbogen für die Einkommensteuer
  • Anlage S
  • Anlage U
  • Anlage EÜR, wenn im Jahr mehr als 17.500 Euro Einnahmen erzielt worden sind

Welche Sozialversicherungen benötigen Selbstständige?

Um umfassend abgesichert zu sein, gibt es verschiedene Sozialversicherungen:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Rentenversicherung

Nicht alle Versicherungen sind für Selbstständige Pflicht. So besteht bei der Unfall-, der Arbeitslosen- und zum Teil der Rentenversicherung für Selbstständige Versicherungsfreiheit. Eine Kranken- und eine Pflegeversicherung müssen hingegen abgeschlossen werden.

Um ausreichende Vorsorge zu leisten, sollten Selbstständige aber auch in die anderen Versicherungen einzahlen.

Wie zahlen Selbstständige Kirchensteuer?

Genau wie Angestellte müssen auch Selbstständige Kirchensteuer abführen, sofern sie einer Konfession angehören. Die Kirchensteuer wird in Abhängigkeit von der Konfession berechnet.

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Einzelnachweise & Quellen


  1. Deutsche Rentenversicherung: Minijob - Midijob
  2. Deutsche Rentenversicherung: Selbständig und pflichtversichert

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