Arbeitnehmer-Pauschbetrag voll ausnutzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1200 Euro wird von den Finanzämtern pauschal in voller Höhe anerkannt.

Wer noch Anschaffungen tätigen muss und den Pauschalbetrag annähernd erreicht, sollte genau nachrechnen. Das Vorziehen einer Anschaffung kann sich finanziell lohnen.

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Anschaffungen vorziehen

Kosten, die mit dem Beruf zusammenhängen, können von Arbeitnehmern als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.

Es lohnt sich, bei den Werbungskosten genau nachzurechnen. Denn wer schon jetzt den Pauschalbetrag von 1200 Euro beinahe erreicht und genau weiß, dass im nächsten Jahr eine berufsbedingte Anschaffung ansteht, sollte überlegen, ob er diese nicht noch in diesem Jahr tätigt.

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Denn die Steuerlast kann noch weiter gesenkt werden, weil Kosten, die mit dem Beruf zusammenhängen, auch über den Pauschbetrag hinaus vom Finanzamt steuermindernd anerkannt werden.

Erreicht man in diesem Jahr nicht annähernd den Pauschbetrag, sollte man nachrechnen, wie sich die Anschaffung im folgenden Jahr auswirken würde und gegebebenfalls die Anschaffung verschieben.

Anschaffung von Computern

Ab sofort können die Kosten für die Anschaffung von Computern, die beruflich genutzt werden, in voller Höhe unter den Werbungskosten abgesetzt werden.

Das ist eine wichtige Änderung für berufstätige Arbeitnehmer*innen. Denn bisher mussten die Anschaffungskosten für einen beruflich genutzten Computer auf mehrere Nutzungsjahre verteilt werden.

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Andere Anschaffungen

Diese Neuerung gilt allerdings nur für Computer. Wer zum Beispiel Büromöbel anschaffen muss, die mehr als 800 Euro kosten, der muss diese weiterhin über eine bestimmte Nutzungsdauer abschreiben. Im Fall von Bürmöbeln sind das 13 Jahre.

Diese Abschreibungsregelungen legt das Bundesfinanzministerium in seinen Abschreibungstabellen, den sogennanten AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung), fest.

Einzelnachweise und Quellen


  1. SZ.de: Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch ausnutzen
  2. Bundesfinanzministerium: AfA-Tabellen

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