Heizkostenzuschuss für Studierende

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Jede Studentin und jeder Student, der zwischen Oktober 2021 und März 2022 wenigstens einen Monat BAföG bezogen hat und nicht bei seinen Eltern wohnt, erhält - ohne einen Antrag stellen zu müssen - den Heizkostenzuschuss von 230 Euro. Wer Wohngeld bezieht, erhält automatisch 270 Euro.

Die Auszahlungen beginnen voraussichtlich im September 2022.

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Auszahlungen im Überblick

Heizkostenzuschuss
Einmalig 230 Euro erhalten alle Studierenden, die zwischen Oktober 2021 und März 2022 wenigstens einen Monat lang BAföG bezogen haben und währenddessen nicht bei den Eltern gewohnt haben.

Heizkostenzuschuss 2
Einmalig 270 Euro erhalten diejenigen BaföG-BezieherInnen, die auch Wohngeld erhalten.

Bedingungen für den Heizkostenzuschuss

Nicht alle Studierenden werden von dem Heizkostenzuschuss profitieren, auch nicht jeder oder jede, die BAföG bezieht. Anspruch auf die einmalige Auszahlung des Heizkostenzuschusses hat, wer diese Voraussetzungen erfüllt:

  1. Man muss mindestens einen Monat lang BAföG zwischen 31.Oktober 2021 und März 2022 bezogen haben.
  2. Man muss in dieser Zeit im eigenen Haushalt gelebt haben.

Studierende, die BAföG beziehen und bei ihren Eltern wohnen, erhalten keinerlei Zuschuss.

  • Eine zweifache Auszahlung ist ausgeschlossen. Wer BAföG und Wohngeld bezieht, erhält lediglich einen Zuschuss und zwar den höheren: 270 Euro.

Der Heizkostenzuschuss wird in jedem Fall gewährt, unabhängig davon, wie hoch die Heizkosten tatsächlich sind. Nachweise über die Höhe der Heizkosten oder die Miete sind nicht notwendig.

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Wann wird der Heizkostenzuschuss ausgezahlt?

Das entsprechende Gesetz ist zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten, die Zuständigkeiten - also die Umsetzung - obliegt allerdings den Bundesländern. Geplant ist die Auszahlung für September.

Muss ein gesonderter Antrag gestellt werden?

Nein, die Auszahlung erfolgt automatisch.

Allerdings empfiehlt es sich, bei einem Umzug oder Änderung der Bankverbindung das zuständige BAföG-Amt rechtzeitig zu informieren, sofern man Anspruch auf den Heizkostenzuschuss hat.

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Gilt der Heizkostenzuschuss als Einkommen?

Nein!

Der Heizkostenzuschuss wird pauschal gewährt und wird deshalb weder auf das "normale" BAföG, das Aufstiegs-BAföG noch auf andere Sozialleistungen gewährt.

Der Heizkostenzuschuss kann auch nicht gepfändet werden, das ist gesetzlich festgeschrieben.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesrat.de: Heizkostenzuschuss
  2. Bundesministerium für Bildung und Forschung: Heizkostenzuschuss - wer, was, wie?
  3. Bundestag.de: Bundestag beschließt Heizkostenzuschuss

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