Kinderbetreuungskosten absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Kinderbetreuungskosten sind aus steuerlicher Sicht Sonderausgaben. Wir informieren Sie hier darüber, welche Kosten als Sonderausgaben absetzbar sind und welche vom Finanzamt nicht angerechnet werden.

Pro Kind können maximal 6.000 Euro in der dafür vorgesehenen Anlage Kind angesetzt werden. Diese Anlage gehört zum Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Diesen finden Sie weiter unten zum kostenlosen Download.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Absetzbare Kinderbetreuungskosten im Überblick

Unterbringung

Zum Beispiel Kosten für Kindergarten oder Internat.

Professionelle Hilfe

Zum Beispiel die Beschäftigung einer Kinderpflegerin.

Haushaltshilfe

Zum Beispiel die Kosten für Babysitter oder Au-Pairs.

Absetzbare Kosten der Kinderbetreuung

Zwar sind nicht alle Kosten, die im Rahmen der Kinderbetreuung entstehen, absetzbar. Allerdings gibt es einige Kosten, die vom Finanzamt als Sonderausgaben anerkannt werden:

  1. Unterbringung der Kinder: Wessen Kinder im Kindergarten oder in der Kinderkrippe, im Kinderheim oder Internat oder von einer Tagesmutter betreut wird, kann die damit verbundenen Kosten absetzen.

  2. Professionelle Hilfe: Wer zur Unterstützung eine professionelle Hilfe einer Kinderpflegerin, Kinderkrankenschwester oder Erzieherin beschäftigen muss, kann diese Personalkosten absetzen.

  3. Haushaltshilfe: Kosten für Au-Pairs, die Kinder betreuen sowie für Babysitter sind steuerlich absetzbar.

    Schritt für Schritt zur Steuererklärung

    Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Steuererklärung richtig ausfüllen, Schritt für Schritt. Mehr zur Steuererklärung

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Absetzbare Summe

Pro Kind können maximal 6.000 Euro angesetzt werden. Zwei Drittel aller anfallenden Kosten werden vom Finanzamt angerechnet, pro Kind jedoch maximal 4.000 Euro.

Bei diesen 4.000 Euro handelt es sich um einen Abzug von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer. Das bedeutet, dass sich das Einkommen, was versteuert werden muss, um maximal 4.000 Euro reduziert.

Bedingungen für den Kostenabzug

Wer Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen will, muss drei Bedingungen in Bezug auf die Kinder erfüllen:

  1. Die Kinder müssen leiblich oder Pflegekinder sein.
  2. Die Kinder müssen zum Haushalt des Antragsstellers gehören: es muss hier dauerhaft leben und versorgt werden. Bei geschiedenen Eltern ist der gemeldete Wohnsitz des Kindes entscheidend.
  3. Das Kind darf nicht älter als 14 Jahre sein.
  • Führt eine geistige oder körperliche Behinderung des Kindes dazu, dass es sich nicht selbst versorgen kann, ist die Altersgrenze nichtig. Allerdings nur dann, wenn die körperliche Behinderung vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten ist.

Kosten in der Anlage Kind eintragen

Die absetzbaren Kinderbetreuungskosten werden in der Anlage Kind mit der vollen Summe eingetragen. Die Anlage Kind ist Teil des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung. Diese Anlage muss für jedes Kind einzeln ausgefüllt werden.

Wer den Kinderfreibetrag nutzen möchte, sollte sich schon zum Anfang eines Jahres einen Überblick über die voraussichtlich anfallenden Kosten verschaffen. Kommt der Kinderfreibetrag in Betracht, kann man diesen beim Finanzamt beantragen und an den Arbeitgeber weiterleiten. Auf diese Weise können die Kinderbetreuungskosten bei der monatlichen Gehaltsabrechnung abgezogen werden. Daraus ergibt sich mehr Nettogehalt.

Hier können Sie sich die Anlage Kind kostenlos herunterladen.
btn-pfeil

Kostenloser Download

Nicht absetzbare Kosten in der Kinderbetreuung

Sofern die Betreuung der Kinder durch sogenannte "haushaltsnahe Person" wie etwa Oma oder Opa erfolgt, gibt es keine Anrechnung durch das Finanzamt. Dasselbe gilt für den Fall, dass die betreuende Person zwar das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag geltend machen kann, aber in einem anderen Haushalt lebt.

Mit Stichtag des 14. Geburtstags kann man keine Kinderbetreuungskosten mehr geltend machen.

Nicht absetzbare Kosten als Kinderbetreuungskosten

Kosten für Ferienfahrten, Klassenfahrten, Musikschul- und Nachhilfeunterricht, Sportvereine sowie Verpflegung der Kinder sind nicht von der Steuer absetzbar. Die Kosten für Nachhilfe oder Musikschule können allerdings als anderweitige Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Mehr zur Steuererklärung

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG)
  2. Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: Freibeträge für Kinder
  3. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz: §10 Abs. 1, Nr. 5

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.