Steuerklassen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Lohnsteuerklasse (kurz: Steuerklasse) bestimmt die Höhe der steuerlichen Abzüge bei nichtselbständiger Arbeit. Sie ist somit für jeden Arbeitnehmer relevant, der Steuern zahlt. Die Steuerklasse reguliert den Lohnsteuerabzug, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, falls der Steuerzahler zu einer Kirche gehört. Das monatliche Netto Gehalt des Arbeitnehmers hängt somit von seiner Steuerklasse ab.

Eigene Steuerklasse herausfinden

Wer seine Steuerklasse noch nicht kennt, hat mit dem Steuerklassenwahl Tool die Gelegenheit, sie mit wenigen Klicks zu ermitteln.

Ihre Steuerklasse finden

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Alle Steuerklassen in der Übersicht

Im deutschen Steuersystem gibt es insgesamt sechs unterschiedliche Lohnsteuerklassen, die sich an der Familiensituation des Steuerzahlers orientieren. Wer seine Steuerklasse bereits kennt, erhält beim Klick auf den jeweiligen Button weitere Informationen.

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Steuerklassen Tabelle

Die folgende Übersicht zeigt, welche Steuerklasse zu welchem Familienstand gehört.

Steuerklasse 1

In Steuerklasse 1 werden alle unverheirateten Personen eingeteilt, die nicht alleinerziehend sind. Dazu gehören ledige Arbeitnehmer genauso wie geschiedene oder verwitwete. Eine Ausnahme bilden frische Witwen und Witwer. Diese verbleiben im Todesjahr des Ehepartners und im darauffolgenden Jahr in Steuerklasse 3.

Steuerklasse 1 gilt als eine der ungünstigeren Steuerklassen. Grund dafür sind die höheren Abzüge durch den geringeren Grundfreibetrag. Außerdem können Arbeitnehmer in Steuerklasse 1 keine Entlastungsfreibeträge nutzen, wie sie in Steuerklasse 2 möglich sind.

Wer aus Steuerklasse 1 in eine andere Steuerklasse wechseln möchte, kann dies in der Regel nur tun, wenn sich seine Lebensumstände ändern. Wer heiratet, wechselt von Steuerklasse 1 zunächst in Steuerklasse 4 und kann anschließend mit seinem Partner in die Steuerklassenkombination 3/5 wechseln. Bekommt eine alleinerziehende Person ein Kind, kann sie anschließend Steuerklasse 2 beantragen.

Auch bei Aufnahme eines Zweitjobs, der die 520 Euro Grenze überschreitet, ändert sich die Steuerklasse. Zusätzlich zur Steuerklasse 1 für den Hauptjob erhält der Arbeitnehmer Steuerklasse 6 für seinen Nebenjob.

Steuerklasse 2

Steuerklasse 2 ist alleinerziehenden Arbeitnehmern vorbehalten. Um Steuerklasse 2 beantragen zu können, muss mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, für das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen werden kann. Außerdem darf kein möglicher zusätzlicher Erziehungsberechtigter in Form einer weiteren volljährigen Person im Haushalt leben.

Wird das Kind volljährig, kann die alleinerziehende Person in Steuerklasse 2 bleiben, sofern für das Kind noch immer Kindergeld oder der Kinderfreibetrag bezogen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet.

Die Steuerlast ist in Steuerklasse 2 geringer als in anderen Steuerklassen. Alleinerziehende können also ein höheres Nettogehalt von ihrem Bruttolohn einbehalten. Dieser Vorteil kommt durch den sogenannten Alleinerziehendenentlastungsbetrag zustande, der den Steuerfreibetrag in Steuerklasse 2 um 4.260 Euro erhöht. Wer mehr als ein Kind hat, kann pro Kind einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 240 Euro geltend machen.

Steuerklasse 3

Steuerklasse 3 ist verheirateten Personen vorbehalten, die Alleinverdiener sind oder deren Ehepartner der Steuerklasse 5 angehört. In der Regel wird diese Steuerklassenkombination dann gewählt, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. In diesem Fall beantragt der besserverdienende Partner Steuerklasse 3, während der Partner mit dem geringeren Bruttogehalt Steuerklasse 5 wählt.

Arbeitnehmer in Steuerklasse 3 können die höchsten Freibeträge von allen Steuerklassen nutzen und haben damit die geringsten Abzüge. Das Nettogehalt ist demnach besonders hoch. Im Gegenzug kann jedoch der Ehepartner, der Steuerklasse 5 zugeordnet ist, keine Freibeträge nutzen. Seine Abzüge sind dementsprechend hoch, was ein niedrigeres Nettogehalt zufolge hat.

Ehepaare, die für den besser verdienenden Partner Steuerklasse 3 gewählt haben, können am Monatsende insgesamt ein höheres Nettogehalt nutzen. Dennoch entsteht durch diese Steuerklassenkombination keine tatsächliche Steuerersparnis, da die Partner am Ende des Jahres eine gemeinsame Steuererklärung abgeben müssen.

Beim Lohnsteuerjahresausgleich werden beide Gehälter addiert und anhand dessen die Lohnsteuer berechnet. Die Steuern, die durch die Wahl der Steuerklassenkombination 3/5 im Laufe des Jahres weniger gezahlt wurden, werden dann in Form einer Nachzahlung fällig.

Steuerklasse 4

Steuerklasse 4 ist eine der drei Steuerklassen für Verheiratete. Nach der Eheschließung werden beide Partner automatisch dieser Steuerklasse zugeordnet. Wenn beide Partner ungefähr gleich viel verdienen, können sie in Steuerklasse 4 bleiben, um die Steuerlast gleichmäßig zu verteilen.

Verdient ein Partner geringfügig mehr, bietet sich die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor an. Durch das Faktorverfahren werden die zu zahlenden Steuern exakt berechnet. Dadurch können hohe Nachzahlungen am Jahresende vermieden werden.

Steuerklasse 4 unterscheidet sich in der Höhe der Freibeträge und Abzügen kaum von Steuerklasse 1. Der einzige Unterschied ist der Kinderfreibetrag, der in Steuerklasse 4 von 9.312 Euro auf 4.656 Euro halbiert und zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird.

Steuerklasse 5

Steuerklasse 5 ist nur für verheiratete Arbeitnehmer in Kombination mit Steuerklasse 3 möglich. Da in Steuerklasse 5 besonders hohe Abzüge anfallen, eignet sich diese Steuerklasse bei einem großen Lohngefälle zwischen den beiden Ehepartnern vor allem für den geringer verdienenden Partner. Der Besserverdiener wird in diesem Fall Steuerklasse 3 zugeordnet.

Durch dieses Ehegattensplitting kann erreicht werden, dass dem Paar am Monatsende ein höherer gemeinsamer Nettolohn zufällt. Dieser vermeindliche Steuervorteil wird jedoch mit dem Lohnsteuerjahresausgleich wieder hinfällig.

Da Ehepartner gemeinsam veranlagt werden, muss bei der günstigeren Steuerklassenkombination die zunächst eingesparte Steuer am Jahresende als Nachzahlung gezahlt werden. Wer im Gegenzug die auf den ersten Blick ungünstigere Steuerklassenkombination wählt, bekommt nach der Steuererklärung die zu viel gezahlten Steuern zurück.

Nach dem Lohnsteuerjahresausgleich ist die Steuersumme für das Paar also bei allen Steuerklassenkombinationen gleich.

Steuerklasse 6

Steuerklasse 6 ist die einzige Steuerklasse, die zusätzlich zu einer der anderen Steuerklassen belegt wird. Außerdem ist sie unabhängig vom Familienstand. Wer einem Nebenjob nachgeht und damit mehr als 520 Euro verdient, muss diese Einkünfte nach Steuerklasse 6 versteuern. Die Einkünfte aus seiner Haupteinnahmequelle werden gleichzeitig weiter nach seiner ursprünglichen Steuerklasse versteuert.

Steuerklasse 6 gilt als die Steuerklasse mit der größten Steuerbelastung, da es in dieser Steuerklasse keine Freibeträge gibt. Für den Nebenjob über 520 Euro können demnach weder ein Grundfreibetrag noch ein Kinderfreibetrag oder der Arbeitnehmerpauschbetrag geltend gemacht werden.

Diese Steuerklassenkombinationen gibt es

Verheiratete haben die Möglichkeit, zwischen den Steuerklassenkombinationen 3/5, 5/3, 4/4 und 4/4 mit Faktor wählen. Welche Vor- und Nachteile sie mitbringen, verrät unsere Übersicht zum Thema Steuerklassenkombinationen.


Nettogehalt anhand der Steuerklasse berechnen

Die Steuerklasse beeinflusst die Höhe der steuerlichen Abgaben. Die Summe der Abzüge hängt wiederum auch von der Höhe des Gehalts ab. Mit dem Brutto Netto Rechner lässt sich schnell und einfach ermitteln, wie viel Gehalt Ihnen am Ende des Monats ausgezahlt wird.


Steuerklassen Rechner

Als verheirateter Arbeitnehmer hat man die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Steuerklassen zu wählen. Nach der Heirat werden beide Ehepartner zunächst automatisch in die Lohnsteuerklasse 4 eingestuft. Sie können aber selbst entscheiden, ob sie lieber in die Steuerklassenkombination 3/5 oder 5/3 wechseln möchten. Ob sich ein Wechsel anbietet, verrät unser Steuerklassen Rechner.


Steuerklasse ändern

Sollte sich eine andere Steuerklassenkombination als günstiger erweisen, muss das verheiratete Paar die Steuerklasse beim Finanzamt ändern. Die Steuerklasse kann mehrfach im Jahr gewechselt werden. Der Antrag muss für das laufende Jahr bis zum 30. November beim Finanzamt eingehen.

Sie wissen nicht, welche Steuerklasse zu Ihnen passt? Nutzen Sie unser Steuerklassenwahl-Tool. Damit können Sie schnell und einfach überprüfen, welche Lohnsteuerklasse die Richtige für Sie ist.


Steuerformulare auf einen Blick

Eine Steuererklärung setzt sich aus vielen unterschiedlichen Formularen zusammen. Hier erfahren Sie, welche Mantelbögen und Anlagen es gibt und wann Sie welches Formular brauchen.

In unserer Datenbank stellen wir Ihnen die entsprechenden Anlagen als Download zur Verfügung.


Häufige Fragen zum Thema Steuerklassen

Wer ist in welcher Steuerklasse?

Wer in welcher Steuerklasse ist, wird nach dem Familienstand bestimmt. Alleinstehende ohne Kinder gehören der Steuerklasse 1 an. Für alleinerziehende Arbeitnehmer ist die Steuerklasse 2 vorgesehen. Verheiratete haben die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen 4/4 und 3/5.

Zusätzlich zu diesen 5 Steuerklassen gibt es noch die Steuerklasse 6 zur Besteuerung von Zweit- und Nebenjobs, die die Minijobgrenze überschreiten.

In welcher Steuerklasse zahlt man am meisten?

Die höchsten Abzüge hat man in der Steuerklasse 6, da in dieser Steuerklasse keine Freibeträge geltend gemacht werden können.

Alles, was in einem Nebenjob verdient wird, der über die Minijobgrenze hinausgeht, muss nach dieser Steuerklasse versteuert werden.

Wann und wie oft kann man die Steuerklasse wechseln?

Genau genommen können nur Verheiratete die Steuerklasse selbst wählen. Nach der Heirat werden beide Partner automatisch in die Steuerklasse 4 eingeteilt.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination 3/5 oder 4/4 mit Faktor zu wählen. Ein Wechsel zwischen den Kombinationen 4/4 und 3/5 kann jederzeit beim Finanzamt beantragt werden.

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Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesfinanzministerium: Lohnsteuer »
  2. Familienportal: Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und nicht verheirateten Eltern? »

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