Ob ein Nebenjob in der Steuererklärung angegeben werden muss, hängt von der Verdiensthöhe ab. Ein Minijob (bis 520 Euro) als Nebenjob muss nicht angegeben werden. Ein Midijob (zwischen 520 Euro und 2.000 Euro) als Nebenjob dagegen wird voll in der Steuerklasse 6 versteuert. Wer jedoch die Anlage N der Steuererklärung ausfüllt, erhält in der Regel eine Rückzahlung.
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Nebenjob versteuern
Vor Aufnahme der Nebentätigkeit sollte geklärt werden, wie diese in der Steuerklärung geltend gemacht werden soll, damit die für den Arbeitnehmer günstigste steuerliche Möglichkeit gewählt wird.
Je nach Höhe des monatlich erzielten Einkommens unterscheidet man drei verschiedene Formen von Nebentätigkeiten:
- Minijob (bis 520 Euro)
- Midijob (bis 2.000 Euro)
- Nebenjob (Oberbegriff)
- In der Steuererklärung müssen ein Minijob bzw. ein Midijob als Nebenjob unterschiedlich angegeben werden.
Ein Minijob wird nicht versteuert und muss aus diesem Grund nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden. Jeder Verdienst, der über 520 Euro liegt, muss jedoch versteuert werden und wird deshalb in der Steuererklärung angebeben.
Nebenjob in der Steuererklärung angeben
Minijob in der Steuererklärung
Ein Minijob wird steuerlich anders behandelt als anderen Tätigkeiten. Die Verwaltung des Minijobs erfolgt ausschließlich und bundeseinheitlich über die Minijob Zentrale bei der Knappschaft.
Der Arbeitgeber meldet den Minijob dort an und zahlt an die Knappschaft Steuern und Sozialabgaben für seinen Arbeitnehmer. Dadurch braucht der Minijob weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer in einer weiteren Erklärung aufgeführt zu werden, auch nicht in der Einkommensteuererklärung.
Midijob in der Steuererklärung
Der Midijob ist eine Tätigkeit, die voll versteuert und daher auch in der Steuererklärung angegeben werden muss. Da es sich um eine Nebentätigkeit neben einer Hauptbeschäftigung handelt, wird für den Midijob stets die Steuerklasse 6 angewendet. Das bedeutet eine Belastung für den Midijobber von 50 Prozent Steuern und Sozialabgaben.
Die Einkünfte aus dem Midijob und der Haupttätigkeit werden am Ende des Jahres addiert, sodass ein steuerlicher Prozentsatz ermittelt werden kann, der für beide Beschäftigungen gilt. Für die Steuererklärung bedeutet das lediglich, dass die Haupt- und die Nebentätigkeit auf der elektronischen Lohnsteuerkarte entsprechend vermerkt werden.
Anlage N
Zuständig ist für beide die Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). Der so ermittelte Prozentsatz beider Einkunftsarten liegt in der Regel geringer als der für die Lohnsteuerklasse 6 angewendete. Deshalb wird der Arbeitnehmer regelmäßig auf die für die Nebentätigkeit mit Lohnsteuerklasse 6 gezahlten Steuern eine Rückzahlung erhalten.
In der Anlage N müssen alle Nebentätigkeiten, die über der Verdienstgrenze des Minijobs liegen, eingetragen werden.
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Einzelnachweise & Quellen
- Minijob Zentrale: Arbeitsrecht Minijob →
- Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände: Minijob und Midijob →
- Deutsche Rentenversicherung: Minijob und Midijob →
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