Versicherungsrecht in Deutschland

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Es gibt unzählige Arten, sich selbst, seine Angehörigen und seinen Besitz gegen alle nur denkbaren Schäden abzusichern. Dazu muss man lediglich eine entsprechende Versicherung abschließen. Solche Versicherungen werden von speziellen Versicherungsträgern mithilfe eines Versicherungsvertrages geschlossen.

Aus einem solchen Vertrag können rechtliche Schwierigkeiten entstehen, die dann durch das deutsche versicherungsrecht geregelt werden.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Definition
  2. Gesetze
  3. Ziele und Funktion

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Die Definition zum Versicherungsrecht

In der Bundesrepublik Deutschland gehört das Versicherungsrecht dann zum Privatrecht, wenn es um das Rechtsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer geht.

Die Versicherungsaufsicht hingegen, also die staatliche Kontrolle über das Versicherungswesen und der daraus resultierenden öffentlich-rechtlichen Verhältnisse, zählt zum öffentlichen Recht.

Da das Versicherungsrecht durch das vom Bund erlassene Versicherungsvertragsgesetz geordnet wird, gilt dieses für alle Bundesländer. Die staatliche Aufsicht über die Versicherungstätigkeiten ist (parallel zur Kontrolle der Banken durch die Bankenaufsicht) notwendig, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu garantieren und die Verbraucher vor einer Benachteiligung durch die Versicherungsunternehmen zu schützen.

Das Versicherungsrecht und seine Gesetze

Als wichtigstes Gesetz des Bundes, welches sich mit dem Thema Versicherungen befasst, gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit seinen Bestimmungen zu Dingen wie Vertragsdauer, Vertragsgegenstand, Widerruf oder Vertragsbeendigung, die in verschiedenen Abschnitten behandelt werden.

Erster Abschnitt: Vorschriften zu allen Versicherungszweigen

  • Allgemeine Vorschriften (hierzu gehören Vertragsdauer, Laufzeit des Vertrages, Leistungsumfang, Widerrufsklausel oder Versicherungsschein)
  • Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung
  • Prämie (ihre Zahlung durch den Versicherungsnehmer gilt als eine der Hauptpflichten aus einem Versicherungsvertrag)
  • Versicherungsagenten (ihre Rechte und Pflichten, beispielsweise die Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden)
  • Fernabsatzverträge (Regelungen zum Abschluss von Versicherungsverträgen mithilfe von Fernkommunikationsmitteln)
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Zweiter Abschnitt: Schadensversicherung

Dritter Abschnitt: Lebens­- und Krankenversicherung

Vierter Abschnitt: Unfallversicherung

Der letzte Abschnitt im Versicherungsvertragsgesetz befasst sich mit wichtigen Schlussbestimmungen bezüglich der Unabwendbarkeit, den Ausnahmeregelungen bei der Vertragsfreiheit, den Versicherungsverhältnissen bei einer Berufsgenossenschaft oder Innungsunterstützungskasse sowie der Wiederaufbaupflicht gemäß dem jeweils gültigen Landesrecht.

Weitere Gesetze im Rahmen des Versicherungsrechts sind beispielsweise das Haftpflichtgesetz (HaftPflG), das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) oder die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflichtVV). Sie regeln jeweils spezielle Versicherungsarten.

Versicherungsrecht: Ziele und Funktion

Bei einem Versicherungsvertrag geht es stets darum, die Ansprüche beider Vertragspartner zu berücksichtigen. Auch ein Versicherungsvertrag kommt ja durch die beidseitige Willensbekundung rechtskräftig zustande.

Der Versicherte möchte optimalen Versicherungsschutz, der Versicherer legt Wert darauf, sein Risiko möglichst gering zu halten. Deshalb hat sich das Versicherungsrecht zum Ziel gesetzt, einen Ausgleich zwischen beiden Vertragspartnern zu schaffen.

Dies wird erreicht, indem das Versicherungsvertragsgesetz einen Rahmen bietet, in dessen Grenzen die Versicherer frei handeln und beispielsweise Einschränkungen für ihre Verträge bestimmen können und der zugleich dem Versicherten das Recht zur Einforderung bestimmter Versicherungsleistungen bietet.

  • Das deutsche Versicherungsrecht ist sehr umfangreich und für Laien kaum zu überblicken. Daher sollten Versicherte vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages oder bei Rechtsstreitigkeiten die Hilfe eines Fachanwalts für Versicherungsrecht in Anspruch nehmen. Dadurch minimieren sie das Risiko, ihnen eventuell zustehende Leistungen nicht zu erhalten.

Quellen

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 1 »


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