In jedem Jahr bekommt ein Arbeitnehmer innerhalb der ersten beiden Monate seine Lohnsteuerbescheinigung für das vergangene Jahr.
Diese wird vom Arbeitgeber zugestellt, der auch die Aufgabe hat, die Bescheinigung zu erstellen.
Berechnungsgrundlage hierfür ist die Lohnsteuerkarte des Arbeitsnehmers. Für die meisten Arbeitnehmer ist dieser Prozess so alltäglich geworden, dass ihnen nicht klar ist, wie wichtig das Dokument ist, dass ihnen dort übergeben wird.
Was genau ist die Lohnsteuerbescheinigung?
Die rechtliche Grundlage für die Bescheinigung ist § 41b EStG. Demnach muss das Dokument vom Arbeitgeber elektronisch erstellt werden und sowohl dem zuständigen Finanzamt als auch dem Arbeitnehmer bis zum 28. Februar zugestellt werden.
Die Lohnsteuerbescheinigung ist dabei als der Beweis für den tatsächlich durchgeführten Lohnsteuerabzug zu betrachten.
Die Bescheinigung, die der Arbeitnehmer als Auszug oder elektronisch aufbereitet erhält, muss deshalb alle lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmale (z.B. steuerliche Identifikationsnummer) enthalten. Für Fehler auf der Bescheinigung haftet der Arbeitgeber.
Welche Inhalte müssen auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt sein?
Bestimmte Inhalte müssen sich in jedem Fall auf der Bescheinigung finden lassen. Diese sind:
- die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers
- der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn (hier werden auch gewährte Sachbezüge eingeschlossen)
- die einbehaltene Kirchensteuer, Lohnsteuer sowie die Beiträge, die als Solidaritätszuschlag gezahlt worden sind
- Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung
- Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung
- Beiträge für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung
- Kurzarbeitergeld
- Schlechtwettergeld
- Winterausfallgeld
- etwaig gezahlte Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld
- steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Jetzt kostenlos Informieren.
Warum muss die Übermittlung stets elektronisch erfolgen?
Aus Gründen der Einfachheit der Weiterbearbeitung erfolgen alle Übermittlungen steuerrechtlicher Daten vom Arbeitgeber an das Finanzamt inzwischen elektronisch. Dies schließt die Bescheinigung über die Lohnsteuer mit ein.
Allerdings greift eine Ausnahmeregelung. § 8a SGB IV legt fest, dass die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht erfolgen muss, wenn die Art des Beschäftigungsverhältnisses so spezieller Natur ist, dass eine elektronische Übermittlung mit zu großen Kosten für den Arbeitgeber verbunden wäre.
Ein Beispiel hierfür wäre der Fall, dass der Arbeitnehmer im Privathaushalt seines Vorgesetzten in einer geringfügigen Beschäftigung angestellt ist. Aber auch in einem solchen Fall muss der Vorgesetzte eine Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug erstellen, der den amtlichen Vorgaben (also dem amtlichen Muster) entspricht.
Was passiert bei einer fehlerhaft ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung?
Kein Mensch ist frei davon, auch einmal Fehler zu machen, die deshalb nicht in böser Absicht geschehen müssen. Deshalb hat die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zwar eine Beweiswirkung, ist aber nicht bindend.
Was kompliziert klingt, bedeutet folgendes: Entdeckt der Arbeitnehmer auf seiner Bescheinigung einen Fehler, kann er eine Korrektur durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung (dem Lohnsteuerausgleich) sowie der zugehörigen Beweise verlangen.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs (EStG) →
- Bundesministerium der Justiz: § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (SGB) →
- Bundesministerium der Justiz: § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale (EStG) →
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.