Informationen und Tipps über nichtselbstständige Arbeit

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Auf der Steuererklärung findet man die Aufforderung, Einkünfte zu vermerken, die durch nichtselbständige Arbeit erzielt worden sind. Es handelt sich um eine der sieben Einkunftsarten des deutschen Einkommensteuerrechts.

Welche Einkünfte tatsächlich unter eine nichtselbständige Tätigkeit bzw. eine entsprechende Arbeit fallen, regelt § 19 EStG. Wer eine entsprechende Arbeit für eine nichtselbständige Tätigkeit nehmen kann, zeigt § 1 LStDV auf.

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Was genau ist eine nichtselbständige Arbeit?

Es gibt verschiedene Definitionen für Einkünfte, die durch eine nichtselbständige Tätigkeit erwirtschaftet werden. Generell handelt es sich um Gelder, die für geleistete Dienste bezogen werden.

Der Arbeitnehmer ist in einem solchen Fall an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden, mit dem er in einem gültigen Beschäftigungsverhältnis steht.

Darüber hinaus können die finanziellen Ansprüche, die durch die nichtselbständige Tätigkeit vom Arbeitnehmer erworben sind, auch an Personen weitergereicht werden, welche die Arbeit gar nicht selbst geleistet haben. Dies gilt beispielsweise für Betriebsrenten, die an Hinterbliebene gezahlt werden.

Beispiele für Einkünfte, die durch eine nichtselbständige Tätigkeit erworben werden, sind:

  • Gehälter
  • Löhne
  • Gratifikationen
  • Tantiemen
  • Bezüge und wirtschaftliche Vorteile, die ein Arbeitnehmer aufgrund eines gültigen Beschäftigungsverhältnisses erhält
  • Wartegelder
  • Ruhegelder
  • Witwengelder
  • Waisengelder
  • Immer noch gültige Bezüge und wirtschaftliche Vorteile aus früheren Beschäftigungsverhältnissen

Wie wird die nichtselbständige Tätigkeit steuerrechtlich behandelt?

Jede nichtselbständige Tätigkeit unterliegt der Einkommensteuer. Konkret wird diese Form der Einkommensteuer, die auf diese Arbeit gezahlt werden muss, als Lohnsteuer bezeichnet.

Es handelt sich um eine Quellensteuer. Dies bedeutet, die Steuer wird vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt überwiesen. Der Arbeitnehmer erhält die entsprechenden Bezüge nie auf sein Konto.

Zumeist werden dabei allerdings zu viele Gelder als Lohnsteuer überwiesen. Denn der Steuerpflichtige darf alle Ausgaben, die notwendig waren, um überhaupt die Einkünfte zu erwirtschaften, als Werbungskosten abziehen.

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Wie erhält man zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück?

Die im Zuge der Steuererklärung zu viel gezahlte Lohnsteuer auf jene Einkünfte einer nicht selbstständige Tätigkeit erhält der Steuerzahler durch den Antrag auf einen Lohnsteuerausgleich wieder zurück.

Konkret handelt es sich dabei um nichts anderes als um die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Die Werbungskosten werden hierbei von den Einkünften, die durch die Arbeit, die eine nichtselbständige Natur hatte, wieder abgezogen.

Entsprechend verringert sich die Steuerschuld durch den Antrag auf Lohnsteuerausgleich und die zu viel gezahlte Lohnsteuer wird als Steuerrückzahlung zurücküberwiesen.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 19
  2. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
  3. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG)
  4. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 149 Abgabe der Steuererklärungen

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