Versorgungsbezüge sind ganz bestimmte Leistungen, von denen ehemalige Staatsangestellte profitieren. Prinzipiell kann gesagt werden, dass diese aus nicht selbständiger Arbeit resultieren.
Die rechtlichen Grundlagen sind § 19 Absatz 2 EStG sowie § 229 SGB V. Grundsätzlich handelt es sich bei diesen um steuerbegünstigte Einkünfte, die der Rente gleichzusetzen sind.
Welche Einkünfte gelten konkret als Versorgungsbezüge?
Steuerbegünstigte Einkünfte, die mit der Rente gleichgesetzt werden und als entsprechende Bezüge gelten, sind beispielsweise:
- Ruhegehalt
- Witwengeld
- Waisengeld
- Unterhaltsbeitrag
- Bezüge, die aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze oder aufgrund von verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt werden
- Bezüge politischer Amtsträger im Ruhestand (Abgeordnete, Minister, Staatssekretäre)
Prinzipiell sind die Bezüge steuerbegünstigte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.
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Wie zeigt sich die Steuerbegünstigung der Versorgungsbezüge?
Es handelt sich bei den Bezügen deshalb um steuerbegünstigte Einkünfte, weil bei diesen ein Versorgungsfreibetrag gewährt wird, der grundsätzlich steuerfrei ist. Bei diesem Versorgungsfreibetrag handelt es sich um einen prozentualen Anteil der gezahlten Leistung.
Hinzu kommt ein pauschaler Zuschlag. Allerdings gibt es einen Höchstbetrag für den Versorgungsfreibetrag, über den dieser nicht hinausgehen darf.
Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag?
Weil die Steuerbegünstigung der Rente bis 2040 schrittweise auf Null abschmilzt, gilt dies auch für den zugehörigen Steuerfreibetrag auf jeden Versorgungsbezug.
Das entsprechende Gesetz wurde im Jahr 2004 mit den Stimmen von CDU/ CSU, SPD, Grünen und FDP auf den Weg gebracht.
Die Rentner und vergleichbare Leistungsbezieher sollten damit ihre Solidarität mit den Erwerbstätigen zeigen. Tatsächlich reichten die Steuereinnahmen nach der bis dahin geltenden Gesetzgebung für Renten und Versorgungsbezüge gerade einmal dazu aus, 43 Prozent der für diese notwendigen Ausgaben zu decken.
Im Jahr 2013 lag der Steuerfreibetrag noch bei 27,2 Prozent der Versorgungsbezüge. Der Zuschlag betrug 612 Euro.
Der Höchstbetrag liegt bei 2040 Euro. In jedem Jahr bis 2020 schmelzen die Werte um 1,6 Prozent ab. Von 2020 bis 2040 geht es dann jährlich um 0,8 Prozent nach unten.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB V) § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen →
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 19 →
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