Gewerbebetrieb: Anlage G der Steuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

In früheren Tagen gab es nur die Anlage GSE. Diese wurde abgeschafft und durch die Anlage G, die Anlage S sowie die Anlage 34a ersetzt.

Wer Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb erwirtschaftet hat, muss die Anlage G mit der Steuererklärung abgeben.

Handelt es sich zusätzlich um Gesellschafter von Personengesellschaften, die Steuervergünstigungen beantragen wollen, weil sie Gewinne im Gewerbetrieb bzw. der Gesellschaft belassen haben, müssen diese ebenfalls die Anlage 34a einreichen.

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Gewerbesteuer wird mit der Einkommensteuer verrechnet

Im Idealfall führt die Anlage G dazu, dass der Gewerbetrieb überhaupt keine Einkommensteuer bezahlen muss. Denn er erhält hier eine steuerliche Ermäßigung, da er bereits Gewerbesteuer bezahlt hat, die deshalb in der Steuererklärung zu vermerken ist.

Lebt man in einer Gemeinde, in welcher der Hebesatz der Gewerbesteuer sehr tief ist, kann die gesamte Einkommensteuer wegfallen. Die Berechnung der Steuerermäßigung findet im unteren Teil der Frontseite statt und beginnt mit der Überschrift Gewerbesteuermessbetrag. Für diesen werden 3,5 Prozent des Gewinnertrags mit dem Hebesatz verrechnet.

Veräußerungsgewinne bzw. Gewinne durch Aufgabe des Betriebs

Verkauft man den gesamten Gewerbebetrieb oder auch nur Teile von diesem, so erzielt man Veräußerungsgewinne. Diese müssen in Anlage G der Steuererklärung vermerkt werden.

Über das Zustandekommen der Einnahmen muss zudem eine gesonderte Abrechnung der Steuererklärung als Beleg beigefügt werden.

Zudem kommen bei der kompletten Aufgabe oder Veräußerung vom fraglichen Gewerbebetrieb ein Steuerfreibetrag sowie eine Steuervergünstigung für den Gewinn in Frage.

Diese Vergünstigungen sind allerdings:

  • antragsabhängig - und müssen deshalb auf der Rückseite der Anlage G vermerkt werden
  • einmalig - jeder Mensch kann beide Vergünstigungen nur einmal in seinem Leben bekommen
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Ohne Bilanzierungspflicht muss eine EÜR erstellt werden

Ist der Gewerbebetrieb nicht dazu verpflichtet, eine Bilanz abzugeben, was allerdings für die meisten fraglichen Firmen der Fall sein dürfte, muss ab einer gewissen Höhe von Bruttoeinnahmen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) auf amtlichem Vordruck erstellt werden.

Ein Gewerbetrieb muss hierfür eine Gewinngrenze von 50.000 Euro oder eine Umsatzgrenze von 500.000 Euro übersteigen.

Bei den Einnahmen können auch Verluste vom Gewerbebetrieb vermerkt werden. Diese sind durch ein Minus vor der Zahl zu kennzeichnen.

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Schuldzinsen und Investitionsabzugsbeträge

Auf der Rückseite der Anlage für den Gewerbetrieb zur Steuererklärung werden nicht nur die Steuervergünstigungen beantragt, es gilt hier auch noch einige Pflichtfelder auszufüllen.

Zum einen werden hier die Schuldzinsen vermerkt, die sich aus Finanzierungen für den Gewerbebetrieb ergeben haben. Sollte nach § 7g EStG ein Investitionsabzugsbetrag in Abspruch genommen worden sein, so ist dieser hier an dieser Stelle auch aufzuschlüsseln.

An die gesonderte Gewinnstellung denken

Die Person, welche die Steuererklärung mitsamt Anlage G einreicht, tut dies bei dem Finanzamt, das für seinen Wohnort zuständig ist.

Nun ist es aber nicht zwangsläufig der Fall, dass Gewerbetrieb und Wohnort in die Zuständigkeit desselben Finanzamts fallen. In diesem Moment muss eine gesonderte Gewinnstellung vermerkt werden.

Diese gehört in die Zeile 6 der Anlage. Ist man zusätzlich auch nur Gesellschafter von OHGs und erzielt auf diese Weise Einnahmen, so muss das zuständige Betriebsfinanzamt ebenfalls angegeben werden.

Einzutragen ist auch die Steuernummer vom jeweiligen Gewerbebetrieb.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Finanzen: Formular-Management-System (FMS) der Bundes­finanz­verwaltung
  2. Bundesministerium der Justiz: EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen

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