Vermietung und Verpachtung: Anlage V der Steuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Anlage V der Steuererklärung ist von allen Personen auszufüllen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen.

Dazu zählen alle Einnahmen, die aus bebauten Grundstücken (Haus, Wohnung, etc.) sowie aus der Überlassung bestimmter Rechte (Urheberrechte, Ausbeuterechte, etc.) erwirtschaftet werden.

Zudem gibt es noch einen Spezialfall: Auch die Zinsen aus Bausparverträgen gehören in die Anlage V der Steuererklärung, insofern die Verträge entweder für den Kauf eines Grundstücks, einen Hausbau oder die Umschuldung einer Immobilie verwendet worden ist.

Die Anlage über Vermietung und Verpachtung dient zudem dazu, die Abschreibungen und Abzüge aller Kosten der Immobilien geltend zu machen.

Pro Immobilie eine Anlage einreichen

Besitzt man mehr als eine Immobilie bzw. mehr als ein Grundstück oder ein Recht, aus dem man Einnahmen durch Vermietung oder Verpachtung erzielt, so ist für jede von diesen eine eigene Anlage V mit der Steuererklärung einzureichen.

Ist eine der Einnahmequellen im Ausland beheimatet, so muss eine Anlage V-AUS für diese ausgefüllt werden. Nicht notwendig ist es, die Anlage für Vermietung und Verpachtung auszufüllen, wenn die entsprechenden Immobilien oder Gebäudeteile ausschließlich zu eigenen Zwecken genutzt werden.

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Mieten und Umlagen angeben: Auf den Marktpreis achten

Auf der ersten Seite der Anlage V werden die Einnahmen aus bebauten Grundstücken vermerkt. In aller Regel wird es sich also um Mieteinnahmen handeln. Hierbei sind auch die Umlagen anzugeben (Nebenkosten der Mieter).

Vermietet man Ferienwohnungen, sind auf einem gesonderten Bogen Papier die exakten Kalendertage der Vermietungen anzugeben.

Vermietet man Wohnungen oder Häuser zu Wohnzwecken ist zudem darauf zu achten, dass der Mietpreis wenigstens 66 Prozent der marktüblichen Miete in der Region ausmachen muss.

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Anteilige Einkünfte und sonstige Einkünfte in der Anlage V vermerken

Ist man nicht alleiniger Besitzer, sondern Mitglied einer Eigentumsgemeinschaft, so muss der Name der Gemeinschaft sowie der Anteil der eigenen Einnahmen an den Gesamteinnahmen angegeben werden. Ist dieser unbekannt, reicht der Hinweis noch offen.

Die Eigentumsgemeinschaft muss eine gesonderte Erklärung abgeben. Das Finanzamt führt in der Folge die entsprechende Berechnung durch.

Zu den sonstigen bzw. anderen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die anschließend in der Steuererklärung angegeben werden müssen, zählen Einnahmen aus:

  • Der Vermietung von unbebauten Grundstücken
  • Der Vermietung von Lagerplätzen
  • Der Vermietung von möblierten Zimmern
  • Der Untervermietung von gemieteten (Wohn-)Flächen

Die Werbungskosten

Werbungskosten, die in der Steuererklärung im Zusammenhang im Vermietung und Verpachtung vermerkt werden dürfen, sind alle Ausgaben, die für die aktuelle oder zukünftige Erreichung dieser Einnahmen dienen. In der Hauptsache handelt es sich deshalb um Abschreibungen.

Im Steuerrecht werden diese mit dem Kürzel AfA bezeichnet. Dieses steht für 'Abschreibungen für Abnutzungen'.

Wird für eine Immobilie die AfA erstmals in die Anlage für Vermietung und Verpachtung der Steuererklärung aufgenommen, muss eine weitere Kostenaufstellung hinzugefügt werden. Als Erbauer dreht sich diese um die Bau- bzw. Herstellungskosten. Als Käufer handelt sie von den Anschaffungskosten.

Zudem können auch die Finanzierungskosten gesondert in der Anlage V eingetragen werden. Zu diesen zählen Schuldzinsen und Geldbschaffungskosten. Zu den Schuldzinsen zählt auch ein Disagio (Darlehensabgeld), soweit es marktüblich ist.

Ansonsten kann nur der marktübliche Teil abgezogen werden. Der Zeitraum der Zinsfestschreibung muss zudem wenigstens fünf Jahre betragen und das Darlehensabgeld darf höchstens fünf Prozent der Kreditsumme ausmachen.

Abgezogen in der Anlage für Vermietung und Verpachtung werden dürfen zudem Kosten für kleinere Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen. Hierfür kann man zumeist eine Pauschale bis zu 150 Euro ansetzen, für die das Finanzamt keinen gesonderten Nachweis verlangt.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 21 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  2. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
  3. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG)
  4. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 149 Abgabe der Steuererklärungen

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