Steuererklärung für Arbeitnehmer: Abgabe ja oder nein?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Frage, ob Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben müssen, regelt § 46 EStG. Und hier finden sich einige Sätze, die dem durchschnittlichen Arbeitnehmer Freude bereiten: Wer nur seinen Arbeitslohn bezieht, ist zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet.

Da die Erstellung des Dokuments eine reichlich komplizierte Aufgabe ist, sind die meisten Arbeitnehmer dankbar hierfür.

Doch sie verschenken Geld: Die 'Stiftung Warentest' hat von der hauseigenen Zeitschrift 'Finanztest' errechnen lassen, dass Arbeitnehmer, die eine Steuererklärung abgeben, im Durchschnitt mehr als 880 Euro zurückerhalten.

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Wann müssen Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?

Doch der Reihe nach, denn § 46 EStG bestimmt im Anschluss an die guten Nachrichten eine ganze Reihe von Ausnahmeregelungen, wann und weshalb ein Arbeitnehmer doch eine Steuererklärung abgeben muss.

Grund der AbgabeErläuterung
Einkünfte, die 410 Euro übersteigen, werden erzielt, die dem Progessionsvorbehalt unterliegen.Hierzu zählt beispielsweise das Arbeitslosengeld. Dessen Höhe muss über die Erklärung berechnet werden.
Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug werden erzielt, wie z.B. durch Vermietung.Die Steuerlast muss neu berechnet werden.
Es existieren mehrere Arbeitslöhne parallel.Die Lohnsteuerklasse 6 muss abgerechnet werden.
Vorsorgepauschale ist höher als der tatsächlich mögliche Abzug für VersorgungsaufwendungenÜberschussrechnung muss erstellt werden.
Ehegatten in den Steuerklasse 3 und 5 bzw. 4 mit Faktor.Faktor muss berechnet werden.
Freibeträge sind auf der Lohnsteuerkarte vermerkt.Steuerlast muss abzüglich der Freibeträge ermittelt werden.
Ehegatten werden nicht zusammenverlangt und entscheiden sich gegen die klassische Aufteilung in 50 Prozent und 50 Prozent.Zwei Steuererklärungen müssen abgegeben werden.
Bei besonderen Sonderzahlungen.In einem solchen Fall trägt die entsprechende Lohnsteuerbescheinigung einen deutlich sichtbaren Kennbuchstaben.
Ehe wurde geschieden oder durch Tod beendet und einer der vorherigen Gatten hat im gleichen Jahr wieder geheiratet.Eine Neuveranlagung wird notwendig durch den neuerlichen Eheschluss.
Auf der Lohnsteuerkarte befindet sich ein Ehepartner, der nicht in Deutschland, sondern im EU-Ausland wohnhaft ist.Hierbei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die § 1a EStG genauer erläutert.
Wohnsitz im Ausland und trotzdem Beantragung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.Über die Erklärung erfolgt die Aufnahme ins Steuerregister.

Hinzugefügt werden muss, dass das Finanzamt jederzeit das Recht hat, eine Abgabe der Steuererklärung einzufordern.

Wer einer nichtselbstständigen, sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, zahlt Lohnsteuern an das zuständige Finanzamt. Mit unserem Lohnsteuerrechner können Sie die Höhe der Lohnsteuer berechnen, die monatlich von Ihrem Gehalt abgezogen wird.
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Freiwillige Abgabe der Steuererklärung

Der Arbeitnehmer hat aber wie oben erwähnt jederzeit das Recht, auch freiwillig eine Erklärung abzugeben. Offiziell stellt er damit den Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung. Dieser Prozess war früher unter der Überschrift Lohnsteuerausgleich bekannt.

Tatsächlich wird dieser Ausdruck auch heute meist noch verwendet. Die Antragsveranlagung macht immer dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen darf, zu viel Steuern gezahlt zu haben und eine Rückerstattung zu erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn:

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Andere Frist für eine freiwillige Abgabe einer Steuererklärung

Wenn ein Arbeitnehmer sich dafür entscheidet, freiwillig eine Erklärung abzugeben, so hat er eine andere Frist als wenn er zur Abgabe des Dokuments gezwungen wäre. Bis 2007 gewährte der Gesetzgeber einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Ende des Steuerjahres.

Durch die Neufassung der allgemeinen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs.2 Nr. 2 Abgabenordnung) wurde dieser Zeitraum verdoppelt. Die Steuererklärung kann also nun bis zu vier Jahre später abgegeben werden.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: § 46 EStG
  2. Bundesministerium der Justiz: § 169 Festsetzungsfrist (AO)

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