So macht man als Azubi die Steuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Auszubildende sind in den meisten Fällen nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dennoch sollten sie über die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung nachdenken, da sie so unter Umständen eine Rückerstattung erhalten können.

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Wieso sollte ein Azubi die Steuererklärung machen?

Auszubildende sollten ihre Lohnabrechnung ganz genau in Augenschein nehmen und vor allem achten, wo Ihr Bruttogehalt liegt.

Wer weniger als 11.604 Euro pro Jahr verdient, der muss keine Steuern bezahlen. Die Abgaben werden aber schon direkt vom Arbeitgeber überwiesen. Bleibt man unter der Grenze, so hat man über die Steuererklärung die Chance auf eine Rückzahlung. Der Grenzwert liegt aktuell bei 967 Euro monatlich brutto.

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Was kann man als Azubi über die Steuererklärung geltend machen

Auszubildende können in der Steuererklärung angeben, was sie berufsbedingt benötigen. Es handelt sich um Werbungskosten. Hierzu zählen beispielsweise

  • Kontoführungsgebühren
  • Beruflich bedingte Fahrtkosten
  • Fachbücher
  • Möbel für das Büro
  • Besondere Arbeitskleidung
  • Beruflich bedingte Übernachtungskosten

Die Berechnung ist jedoch großer Aufwand. Stattdessen können die Auszubildenden auch den Pauschalbetrag in Höhe von 1000 Euro in Anspruch nehmen. Die meisten Azubis überschreiten diesen in der Regel nicht.

Hier geht's zum kostenlosen Download der Steuerformulare und Anlagen für die Steuerklärung sortiert nach Jahren.
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Steuerformulare als PDF

Was muss der Azubi dem Arbeitgeber zum Berufsstart mitteilen?

Fängt der Auszubildende seine Tätigkeit an, benötigt der Chef die elfstellige steuerliche Identifikationsnummer (gibt es beim Meldeamt des Bundeszentralamts für Steuern), das Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer (kann man über die Krankenkasse) bekommen.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
  2. Bundesministerium der Justiz: Körperschaftsteuergesetz (KStG) § 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag

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