Die Lohnsteuer ist eine sogenannte Quellensteuer. Dies bedeutet, dass sie von einem Arbeitnehmer zwar bezahlt, aber nicht an das Finanzamt abgeführt wird. Diese Aufgabe fällt dem Arbeitgeber zu.
Wie oft muss die Lohnsteueranmeldung erfolgen?
Die Frage, wie häufig ein Arbeitgeber die Anmeldung beim Finanzamt einreichen muss, hängt wesentlich davon ab, wie hoch die zu zahlende Lohnsteuer ist. Diesbezüglich lassen sich keine verallgemeinernden Aussagen treffen:
Die Höhe der Lohnsteuer, die für jeden Arbeitnehmer zu entrichten ist, hängt von dessen Bezügen, seiner Steuerklasse und sonstigen individuellen Besteuerungsmerkmalen ab.
Bei mittleren und großen Unternehmen gilt jedoch, dass die Anmeldung jeden Monat erfolgen muss.
Übersicht über die zu zahlende Lohnsteuer und die Häufigkeit der diesbezüglichen Anmeldung
Gesamte Lohnsteuer im Vorjahr | Lohnsteueranmeldung |
---|---|
Weniger als 1000 Euro | Jährlich |
Zwischen 1001 Euro und 4000 Euro | Alle drei Monate |
Mehr als 4000 Euro | monatlich |
Wann muss die Anmeldung abgegeben werden?
Die Lohnsteueranmeldung für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens muss durch den Arbeitgeber erfolgen.
Die Anmeldung der Lohnsteuer muss bis spätestens nach dem zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums der Steuer abgegeben werden.
Stichtag für die Lohnsteueranmeldung
- Spätestens 10 Tage nach Ablauf des Anmeldungszeitraums der Steuer
Einzige Ausnahme: Handelt es sich beim zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums der Steuer um einen Tag, an dem das Finanzamt nicht geöffnet hat, gilt der nächstmögliche Tag als Frist für die Lohnsteueranmeldung.
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Die Zahlung der Lohnsteuer
Zeitgleich mit der Lohnsteueranmeldung für den Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber auch die entsprechende Steuer für die Arbeitnehmer zu entrichten. In diesem Zuge kommt die Zahlungsschonfrist zum tragen.
Die sogenannte Zahlungsschonfrist liegt mittlerweile bei drei Tagen. Das Geld muss demnach spätestens am 13. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim Finanzamt gutgeschrieben werden.
Erfolg die Zahlung der Steuer nicht fristgericht wird vom Finanzamt ein Säumniszuschlag erhoben, den der Arbeitgeber aus der eigenen Tasche zu bezahlen hat.
- Bereits seit einigen Jahren muss die Lohnsteueranmeldung elektronisch übermittelt werden. Hierfür steht das ELSTER-System zur Verfügung. Seit dem 1. Januar 2013 besteht zudem die Pflicht für den Arbeitgeber, sich hierfür elektronisch zu authentifzieren.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 240 Säumniszuschläge →
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