Ehegattenunterhalt: Bei Scheidung Steuer sparen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Sobald sich ein Ehepaar scheiden lässt, gibt es eine Menge zu beachten - nicht zuletzt beim Ehegattenunterhalt.

Da man aber generell schon viele Kosten hat, die während einer Scheidung auf einen zukommen, ist es gut zu wissen, wie man zumindest etwas bei der Steuer sparen kann beim Ehegattenunterhalt.

Denn eine Scheidung hat Auswirkungen auf bisherige steuerliche Veranschlagungen.

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Bleiben steuerliche Vergünstigungen?

Wenn eine Ehe geschieden wird, ist in der Regel damit zu rechnen, dass die steuerlichen Vergünstigungen nicht mehr vorhanden sind. Dies bedeutet, sie beginnt ab dem Tag, an dem die Ehepartner dauernd getrennt leben.

Dies kann sein, wenn einer der beiden Ehepartner aus dem gemeinsamen Lebenshaushalt auszieht. Beide Ehegatten werden dann wieder auf Steuerklasse I zurückgestuft. So gilt es, Steuern zumindest beim Ehegattenunterhalt zu sparen.

Steuerlich besser ist es, wenn eine Trennung am Anfang eines Jahres statt findet, da man dann noch die steuerlichen Vergünstigungen für den Rest des Jahres ausnutzen kann und somit Steuer sparen kann.

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Wie kann man Steuern sparen beim Ehegattenunterhalt?

Um generell Steuer zu sparen bei Trennung oder Scheidung und Ehegattenunterhalt, kann man beispielsweise den Ehegattenunterhalt bei der Steuerklärung absetzen und so Steuer sparen. Diese sind abzugeben unter dem Punkt 'Sonderausgaben' und können bis zu einem Betrag von 13.805,00 € abgesetzt werden.

Weiter kann man auch die Beiträge, die man für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung für den ehemaligen Partner zahlt, unter beidseitiger Zustimmung absetzen und auch so Steuer sparen.

Hierfür muss aber das Einverständnis des jeweils anderen vorliegen. Wenn der ehemaligen Partner einem solchen Antrag nicht zustimmt, kann auch keine Steuervergünstigung begehrt werden. Steuer sparen ist dann nicht möglich.

Weitere absetzbare Trennungskosten

Absetzungsfähig sind weiterhin auch Gerichtskosten und Anwaltskosten, welche natürlich dann auch in einem direkten Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe stehen müssen.

Diese sind ebenfalls zu berücksichtigen als 'Sonderausgaben' und auch so in der Steuererklärung anzugeben. Diese erfordern allerdings keine Zustimmung des ehemaligen Partners und können auch so berücksichtigt werden.

Kosten für eine Mediation oder etwaige Kosten für einen Detektiv sind hier nicht absetzungsfähig, da sie nicht zu Anwaltskosten oder Gerichtskosten zählen.

Da es für Kinder einen sogenannten Kinderfreibetrag gibt, wird dieser je nach Anzahl der Kinder jeweils zur Hälfte aufgeteilt. Gibt es beispielsweise vier Kinder aus der Ehe, erhält jeder der ehemaligen Partner von einem Kind jeweils die Hälfte des Freibetrages pro Kind.

Ebenfalls sind Kosten absetzbar, die entstanden sind, weil man regeln musste, welcher der Ehepartner nunmehr das Sorgerecht für die Kinder bekommt. All dies muss dann bei der Steuerklärung angegeben und nachgewiesen werden, um Steuer sparen zu können.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
  3. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1571 Unterhalt wegen Alters

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