Selbstbehalt bei Kindesunterhalt

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Damit ein Mensch einem anderen Unterhalt zahlt, müssen zwei Bedingungen erfüllt werden: Der Unterhaltsgläubiger muss bedürftig sein und der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein.

Damit der Unterhaltspflichtige dadurch nicht selbst bedürftig wird, gibt es den sogenannten Selbstbehalt, auch Eigenbedarf genannt.

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Selbstbehalt: Eigenbedarf zur Abdeckung der Lebenskosten

Lassen sich zwei Menschen scheiden, erhält der schlechter verdienende Partner sowie die Kinder, die aus der Ehe hervorgehen, Unterhalt.

Auch Eltern können unter bestimmten Umständen Unterhalt von ihren Kindern erhalten. Die Höhe der zu zahlenden Summe ist von Fall zu Fall unterschiedlich und kann nicht pauschal genannt werden.

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Anhebung des Selbstbehalts bei Kindesunterhalt

Anders verhält es sich jedoch bei der Höhe vom Selbstbehalt bei Kindesunterhalt. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der jedem Unterhalt Zahlenden zusteht, um die eigenen Lebenskosten abzudecken.

Damit wird vermieden, dass der Unterhaltspflichtige (meist der Vater des Kindes) nicht selbst auch noch bedürftig wird und auf externe Leistungen angewiesen ist.

Die Höhe des Selbstbehaltes hängt vom Alter der Kinder und der Berufstätigkeit dieser und des Unterhaltspflichtigen ab:

  • Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahren (der Unterhaltspflichtige ist erwerbstätig): 1.080 Euro
  • Minderjährige und privilegierte Volljährige bis 21 Jahren (der Unterhaltspflichtige ist nicht erwerbstätig): 880 Euro
  • Andere volljährige Kinder: 1.300 Euro

In allen drei Fällen gab es 2015 deutliche Erhöhungen im Vergleich zum vergangenen Jahr.

Darüber hinaus kann gesagt werden, dass der Selbstbehalt bei Kindesunterhalt geringer ist als bei Ehegatten- oder Elternunterhalt. Das bedeutet, dass man für seine Kinder mehr Geld als für seine Ehepartner oder Eltern aufbringen muss, wenn es darum geht, Unterhalt zu zahlen.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Unterhaltsvorschussgesetz § 1 Berechtigte
  2. Bundesministerium der Justiz: Unterhaltsvorschussgesetz § 2 Umfang der Unterhaltsleistung

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