Das ist für Kleinunternehmer bei der Steuererklärung wichtig

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Als Kleinunternehmer fällt insbesondere die erste Steuererklärung schwer.

Oft übt man noch einen Nebenberuf als Angestellter aus. Zudem muss man erstmals eine Gewinnermittlung durchführen.

Viele Fragen kommen dabei auf: Muss man Umsatzsteuer bezahlen? Wie ist es mit der Gewerbe- sowie der Körperschaftssteuer?

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Welche Steuererklärung muss ein Kleinunternehmer abgeben?

Kleine Unternehmer können von der sogenannten Kleinunternehmerregelung profitieren, welche sie von der Umsatzsteuer befreit. Hierfür darf der Umsatz im ersten Jahr die 17.500 Euro und im zweiten Jahr die 50.000 Euro nicht übersteigen.

Reißt der Gewinn nicht die 24.500 Euro, entfällt auch die Gewerbesteuer. Eine entsprechende Gewerbesteuererklärung muss dennoch eingereicht werden.

Die Körperschaftssteuer kommt für die meisten kleinen Unternehmer ebenfalls nicht in Betracht, da diese nur für juristische Personen (GmbHs, etc.) erhoben wird. Somit muss lediglich die Einkommensteuererklärung eingereicht werden.

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Wie müssen Kleinunternehmer in der Steuererklärung bilanzieren?

Der Einkommensteuererklärung muss eine Gewinn- und Verlustrechnung beiliegen. Solange die Einnahmen nicht 17.500 Euro übersteigen, darf dies formlos geschehen.

Sollte man höhere Einkünfte erzielen, muss der amtliche Vordruck für die Einnahme-Überschuss-Rechnung verwendet werden.

Als Kleinunternehmer Einkünfte aus einem Hauptberuf angeben

Befinden sich die kleinen Unternehmer noch in einem regulären Angestelltenverhältnis, so muss der Arbeitslohn ebenfalls in der Einkommensteuererklärung auftauchen. Allerdings ist getrennt zu bilanzieren: Das Gehalt erhöht nicht die Einkünfte der Firma. Es sind also die Anlagen N und S auszufüllen.

Werbungskosten und Sonderausgaben müssen summiert (Gehalt und Unternehmen) eingetragen werden. Allerdings sollte eine Auflistung zeigen, welche Aufwendungen für welche Art der Einkünfte ausgegeben worden sind. Die Belege sollten entsprechend geordnet sein.

Zu bedenken ist zudem, dass bereits eine Lohnsteuer auf den Lohn gezahlt worden ist. Diese wird von der gesamten Steuerschuld, welche das Finanzamt anhand der eingereichten Einkommensteuererklärung errechnet, abgezogen.

Ab dem zweiten Jahr muss der Unternehmer zudem wahrscheinlich Steuervorauszahlungen leisten. In Kombination mit der Lohnsteuer werden (hohe) Nachzahlungen auf diese Weise meist vermieden.

Was ist ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer genießen entsprechend § 19 Umsatzsteuergesetz einen besonderen Vorzug. Sie können wählen, ob sie umsatzsteuerpflichtig sein möchten oder nicht.

Da Berechnung, Voranmeldung, Abführung und steuerliche Erklärung der Umsatzsteuer mit viel Aufwand verbunden sind, bedeutet das für manchen Kleinunternehmer eine deutliche Reduzierung des bürokratischen Aufwandes.

Im umsatzsteuerlichen Sinne ist ein Kleinunternehmer dann ein solcher, wenn er im Vorjahr einen steuerlich relevanten Umsatz (Umsatz, nicht Gewinn) bis zu 17.500 € netto hatte.

Zusätzlich darf er im laufenden Kalenderjahr einen maximal zu erwartenden Umsatz von 50.000 € haben. Dann kann er bei der Abgabe seiner Steuererklärung ankreuzen, dass er die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.

Ein Wechsel kann nur alle fünf Jahre durchgeführt werden

Dieser Vorteil wird mit einem Nachteil erkauft. Denn der Unternehmer kann nur alle fünf Jahre diese Option wechseln.

Wenn er sich also einmal für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer Regelung entscheidet, ist er 5 Jahre lang daran gebunden. Es sei denn, er übersteigt die oben genannten Umsatzgrenzen.

Vor- und Nachteile der Umsatzsteuerpflichtbefreiung

Für den Kleinunternehmer hat die Inanspruchnahme dieser Regelung Vor- und Nachteile. Der Vorteil ist, er muss in seinen Rechnungen an andere Unternehmungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen muss er den Bruttobetrag eintragen.

Er muss also, da er keine Umsatzsteuer einnimmt, auch keine Umsatzsteuer abführen. Das ist jedoch gleichzeitig ein Nachteil. Denn da er keine Umsatzsteuer einnimmt, kann er die von ihm an andere Unternehmen gezahlte Vorsteuer nicht gegen die zu zahlende Umsatzsteuer aufrechnen.

Nachteile in der Gründungsphase bei Umsatzsteuerpflichtbefreiung

Wenn er also, was in der Gründungsphase eines Unternehmens gang und gäbe ist, viele Ausgaben hat und er hat optiert (so nennt man die Anwendung der Kleinunternehmerregelung), kann er die aus den Ausgaben entstehende Vorsteuer nicht verwenden. Damit werden die Ausgaben, die für Unternehmen normalerweise netto sind, für ihn zur Bruttoausgabe.

Eine Beratung durch einen Steuerberater kann helfen

Jeder Kleinunternehmer sollte sich also tunlichst von einem Steuerberater die Kleinunternehmerregelung erläutern lassen und einmal am konkreten Beispiel durchrechnen, bevor er für das eine oder andere optiert.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
  2. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen

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