Die Kleinunternehmerregelung - Wer klein ist, hat die Wahl

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Mit der Kleinunternehmerregelung werden kleine Unternehmen vom deutschen Fiskus teilweise bevorzugt:

Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen wählen, umsatzsteuerrechtlich wie Nichtunternehmer behandelt zu werden.

Das Finanzamt verzichtet in diesen Fällen auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Die Kleinunternehmer sind dann allerdings auch von der Geltendmachung der Vorsteuer ausgeschlossen.

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Grundsätzliche Informationen zur Kleinunternehmerregelung

Mit der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, die man manchmal als Kleingewerberegelung bezeichnet, bevorzugt der Staat den Aufbau von Unternehmen, indem das kleine Unternehmen auf Antrag vom bürokratischen Aufwand für die Umsatzvoranmeldungen befreit wird.

Die Umsatzsteuer gilt als relativ komplizierte Rechtsmaterie und ist für den Unternehmer mit erhöhtem Beratungs- und Verwaltungsaufwand verbunden, was im Ergebnis zu höheren Kosten führt. Der Staat erspart dem kleinen Unternehmen am Beginn seiner Entwicklung damit Aufwand.

Kleinunternehmer ist, wer:

  • im Gründungsjahr nicht mehr als 17.500 EURO Umsatz erwartet.
  • für die Folgejahre im vergangenen Jahr nicht mehr als 17.500 EURO Umsatz gemacht hat, und für das aktuelle Wirtschaftsjahr nicht mehr als 50.000 EURO Umsatz prognostiziert.

Stellt sich später heraus, dass die Prognose für das Gründungsjahr falsch war und wurde im Gründungsjahr mehr als 17.500 EURO Umsatz erzielt, ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für das Folgejahr ausgeschlossen.

Im Regelfall erfolgt der Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung bereits im Rahmen des vom Fiskus erhobenen Existenzgründungsbogens.

Er kann auch später formlos beim Finanzamt gestellt werden. Verzichtet ein Kleinunternehmer auf die Anwendung von § 19 UStG, ist er an diese Wahl für die folgenden 5 Jahre fest gebunden.

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Anwendung der Kleinunternehmerregelung und die Folgen im Vergleich

KleinunternehmerregelungNormaler Unternehmer
Rechnungen ohne UmsatzsteuerausweisRechnungen mit Umsatzsteuerausweis
Keine Umsatzsteuervoranmeldungen / Kein VorsteuerabzugUmsatzsteuervoranmeldungen in bestimmten zeitliche Abschnitten / Vorsteuerabzug
Als Umsatz zählt, was eingenommen wurde:
Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht in den Umsatz einzubeziehen genauso wenig wie steuerfreie Umsätze.
Hier spielt eine Rolle, was in Rechnung gestellt wurde.

Wann lohnt sich der Verzicht?

Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann sich dann lohnen, wenn das kleine Unternehmen ganz überwiegend seine Leistungen für vorsteuerabzugsberechtigte andere Kunden erbringt. Bei Investitionen und Anschaffungen hat der Unternehmeher wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung nur den Nettobetrag zu finanzieren.

Hat er dagegen in der Mehrzahl etwa mit Endkunden zu tun, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, verschenkt er möglicherweise durch den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung einen möglichen Wettbewerbsvorteil.

Dieser kleine Vorteil kann gegenüber den Endkunden dadurch entstehen, dass diese Bruttopreise vergleichen und der Kleinunternehmer, der keine Umsatzsteuer abzuführen hat, etwas preisgünstiger anbieten kann, wenn er seine Umsatzsteuerersparnis an den Kunden weitergibt.

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Immer im Auge behalten: Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Problematisch kann es für den Kleinunternehmer dann werden, wenn er die maßgebliche Grenze für seine Kleinunternehmereigenschaft nicht im Blick hat und nicht jährlich am Anfang des Jahres erneut sorgfältig prüft.

Würde ein Kleinunternehmer in der Mitte eines Wirtschaftsjahres feststellen, dass er von Jahresbeginn an seine Umsätze hätte der Umsatzsteuer unterwerfen müssen, dann muss er diese Umsatzsteuer nach seinem vereinnahmten Umsatz nachzahlen.

Die entsprechenden Rechnungen hatte er aber ohne Umsatzsteuerausweis gestellt und so für die Beträge auch nicht gesondert Umsatzsteuer erhalten. Rechnungen an Endkunden können dann nicht mehr geändert werden.

In diesem Fall zahlt der Kleinunternehmer die fällige Umsatzsteuer auf eigene Kosten nach. Es gibt Online Rechner, die bei der Überwachung des Umsatzes helfen können.

Ausnahmen von der Kleinunternehmerregelung

Teilweise gilt die Kleinunternehmerregelung bei grenzüberschreitendem Verkehr nicht.
Dies kann etwa beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Verbrauchsgütern und Fahrzeugen gelten.
Im Einzelfall sollte hier zur Frage der Kleinunternehmerregelung qualifizierte Beratung eingeholt werden.

Hier spielt auch der Fall der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft eine Rolle. In diesen seltenen Fällen muss nicht wie üblich der Leistende die Umsatzsteuer abführen, sondern der Leistungsempfänger. Auch hierzu ist Beratung vonnöten.

Beispiel: Die Gründung und die Kleinunternehmerregelung

Die Self-made-Künstlerin KU möchte im Beispiel auf Ebay selbst erstellte Bilder verkaufen. KU erstellt diese Bilder nach einem gleichen Prinzip mit wenigen Strichfiguren in einer genormten Größe auf Leinwand, der Kunde kann sich die Farben aussuchen.

Beim Finanzamt in X meldet sie die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit an und schätzt ihren Umsatz für das erste Kalenderjahr auf 5000 EURO ein.

Das Finanzamt X schickt ihr einen mehrere Seiten langen Fragebogen zu. Am Ende des Bogens steht sie vor der schwierigen Frage, ob sie den Antrag zur Kleinunternehmerregelung stellen soll oder nicht.

Nach Rücksprache mit dem befreundeten Steuerberater S, der ihr aufgrund ihrer genormten Arbeitsweise, die der künstlerischen Höhe entbehrt, zur Anmeldung eines Gewerbes geraten hatte, entscheidet sie sich für die Kleinunternehmerregelung.

S hatte ihr erklärt, dass sie bei Ebay überwiegend Endkunden bedienen würde und die Befreiung von der Umsatzsteuer ihr gegenüber Unternehmern mit Umsatzsteuerpflicht einen Vorteil verschaffen könnte, wenn sie die ersparte Umsatzsteuer bei ihren Endkundenpreisen berücksichtigen würde.

S war der Meinung, dass KU es mit Formalien nicht so genau nehme und mit der regelmäßigen Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen überfordert wäre. Er erläutert ihr aber ganz genau, dass ihre Rechnung auch mit der Kleinunternehmerregelung bestimmten inhaltlichen und formalen Mindestanforderungen entsprechen müssen und sie keine Umsatzsteuer ausweisen dürfe.

Außerdem könne sie auch aus ihren Materialeinkäufen wegen der Kleinunternehmerregelung keine Vorsteuer ziehen.

Unternehmensentwicklung und der Kauf einer Maschine

Wider Erwarten feiert KU in diesem Beispiel nach 2 Jahren als Kleinunternehmerin kleinere Erfolge. Zwar hat sie im Vorjahr nur 15.000 Euro Umsatz erzielt und erwartet für das dritte Jahr nur eine Verdopplung dieses Umsatzes auf 30.000 Euro.

Jedoch möchte sie ihre Strichfiguren jetzt als Kunstdrucke anbieten und plant zum Anfang des Jahres die Anschaffung einer Druckmaschine zum Preis von 10.000 Euro netto.

Ihr Onkel würde ihr die 10.000 Euro schenken. Brutto kostet die Maschine 11.900 Euro. KU überlegt, wie sie sich die fehlenden 1.900 Euro leisten kann. Zufällig kommt sie mit S ins Gespräch, und dieser rät ihr, zum Anfang des Jahres den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zu erklären.

KU erkennt rasch, dass sie mit dem Wechsel zur umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerin die Vorsteuer für ihre Druckmaschine ziehen kann, faktisch auch nach Abschreibungsregeln insgesamt nur den Nettobetrag finanzieren muss. Sie weiß, dass sie für die nächsten 5 Jahre an ihre Entscheidung gebunden ist.

Rechnung schreiben - formale und inhaltliche Anforderungen

Die allgemeinen Anforderungen an die Rechnungslegung von Unternehmern aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht sind in den §§ 14,14 a UStG geregelt.

Eine Rechnung über sogenannte Kleinbeträge bis 150 Euro muss den Leistungsempfänger nicht detailliert ausweisen. Rechnungen dürfen übrigens seit 2011 auch in elektronischer Form versandt werden.

Für den Kleinunternehmer ergeben sich folgende inhaltliche und formale Anforderungen an seine Rechnung:

  • Vollständige Angaben zu Name und Anschrift des Unternehmers
  • Vollständige Angaben zu Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Rechnungsdatum
  • Angabe der Steuernummer oder wenn vorhanden, der USt-ID Nummer
  • Fortlaufende und nur einmal vergebene Rechnungsnummer
  • Exakte Beschreibung der erbrachten Leistung (Art und Menge gelieferter Ware oder eine genaue Darstellung der erbrachten Dienstleistung
  • Angabe des Leistungs- oder Lieferzeitpunktes häufig mit der Wendung beschrieben: Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum
  • Kein Umsatzsteuerausweis
  • Angabe im Voraus vereinbarter Minderungen des Entgelts wie etwa Skonto
  • Fakultativer Hinweis auf die Kleinunternehmerreglung

Mögliche Folgen einer fehlerhaften Rechnung

Werden trotz Anwendung der Kleinunternehmerregelung Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, schuldet der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer und muss sie an das Finanzamt zahlen. In bestimmten Fällen können Rechnungen allerdings berichtigt werden.

Andere Fehler können im Rahmen einer Außenprüfung - auch die Kleinunternehmerregelung schließt diese grundsätzlich nicht aus - zu hinzugerechneten Umsätzen und ähnlichen Unannehmlichkeiten führen, so dass auch der Kleinunternehmer bei der Rechnung Sorgfalt walten lassen sollte.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Besteuerung der Kleinunternehmer (UStG § 19)
  2. Bundesministerium der Justiz: Ausstellung von Rechnungen (UStG § 14)

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