Kleinunternehmer im Sinne der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG werden auf Antrag von der Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer befreit.
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Der Antrag ist dabei an sich keine große Sache, es gibt aber Fallkonstellationen, bei denen der Zeitpunkt der Antragsstellung ganz besonders bedacht sein sollte.
Welche dies sind und was man im Allgemeinen beim Antrag zur Kleinunternehmerregelung beachten muss, wird im folgenden Text geklärt.
Der übliche Antrag zur Kleinunternehmerregelung
Wer eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt und damit Unternehmer wird, kennt ihn genau: Den umfangreichen Fragebogen des Finanzamtes zu der unternehmerischen Tätigkeit.
Zum Ende hin kann man den Antrag zur Kleinunternehmerregelung einfach mit erledigen, wenn der geschätzte Umsatz für das erste Jahr der Tätigkeit den Betrag von 17.500 Euro nicht übersteigt.
Gleichermaßen kann man auch mit einer Bindungsfrist von fünf Jahren auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, um Vorsteuer ziehen zu können.
Wird die Erklärung in dem Fragebogen versäumt, können die entsprechenden Anträge ohne Einhaltung einer Form nachgeholt werden. Soll die Regelung für ein Kalenderjahr gelten, muss der Antrag regelmäßig zu Beginn des fraglichen Kalenderjahres vorliegen.
Interessant sind Fälle, in denen ein Wechsel der Besteuerungsart vorgenommen wird. Zum Beispiel möchte ein Unternehmer aufgrund von Umsatzrückgängen Kleinunternehmer werden. Dabei kann einiges zu beachten sein.
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Wechsel der Besteuerungsform auf Antrag
Grundsätzlich ist der Wechsel in beide Richtungen möglich: Vom Kleinunternehmer zum Unternehmer und umgekehrt. Wird ein Wechsel der Besteuerungsform beantragt, muss insbesondere für den Fall, dass der Unternehmer Kleinunternehmer werden will, nachdem er zuvor Vorsteuer gezogen, der Zeitpunkt für die Beantragung des Wechsels gut gewählt sein.
Hier können Berichtigungszeiträume und Abschreibungsfristen ins Spiel kommen, die zu höheren Rückforderungen von Vorsteuer führen können. Ist der entscheidende Berichtigungszeitraum länger als die 5jährige Bindungsfrist an den Verzicht, sollte eventuell länger als 5 Jahre bis zum Antrag auf einen Wechsel gewartet werden.
Auch Rechnungen, die um den Wechselzeitpunkt herum ausgestellt werden, können kompliziert sein und werfen nicht selten die Frage auf, ab wann genau man auf den Umsatzsteuerausweis verzichten kann.
Auch bei Warenbeständen, die vor dem Wechsel vorhanden sind, treten Rechtsfragen auf. In dieser Konstellation gehört der Antrag auf einen Wechsel daher in die Hand eines versierten Steuerberaters oder Steuerfachanwalts.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Besteuerung der Kleinunternehmer (UStG § 19) →
- Bundesministerium der Justiz: Ausstellung von Rechnungen (UStG § 14) →
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