Kleinunternehmerregelung für Photovoltaik Anlagen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG spielt eine Rolle für private Haushalte, die über eine Photovoltaik-Anlage Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Mit der Einspeisung werden steuerpflichtige Umsätze erzielt, die der Einkommensteuer zu unterwerfen sind.

Ob eine Umsatzsteuer fällig wirtd, entscheidet der Steuerpflichtige als Kleinunternehmer selbst.

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Kleinunternehmerregelung - Allgemein

Die Entscheidung für oder gegen die Abführung von Umsatzsteuer will bei dieser Fallgestaltung besonders gut überlegt sein. Kleinunternehmer werden auf Antrag von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und von der Abführung von Umsatzsteuer befreit.

Die sogenannte Kleinunternehmerregelung privilegiert damit Unternehmer, die

  • die im Jahr der Unternehmensgründung geschätzt nicht mehr als 17.500 EURO Umsatz haben werden.
  • in den darauffolgenden Jahren im zurückliegenden Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 EURO Umsatz erzielten, und bei denen für das vor ihnen liegende Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 EURO Umsatz erwartet werden.
Erfahren Sie in diesem Artikel mehr zum Thema Kleinunternehmerregelung.
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Der Kleinunternehmer, der diese Befreiung von der Umsatzsteuer beantragt hat, stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis und kann folgerichtig auch keine Vorsteuer ziehen.

Auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für die folgenden fünf Jahre.

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Kleinunternehmerregelung für Photovoltaik-Unternehmer

Zunächst mögen Betroffene gerade bei den Umsätzen aus Photovoltaik versucht sein, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.
Schließlich handelt es sich oft um Privatpersonen, die bisher mit dem Thema Umsatzsteuer wenig zu tun hatten und den vermehrten bürokratischen Aufwand fürchten.

  • Bei Photovoltaik ist es nicht immer die beste steuerliche Entscheidung, mit der Kleinunternehmerregelung auf die Geltendmachung von Vorsteuerabzugsbeträgen zu verzichten.

Photovoltaik-Anlagen erfordern gerade am Anfang Investitionen und ein Mehr an Wartungskosten. Mit ein wenig zusätzlichem Aufwand bei der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten und dem Umsatzsteuerausweis für die durch Stromeinspeisung erzielten Umsätze, ließe sich die auf die Investitionen entfallende Umsatzsteuer steuermindernd geltend machen.

Grundsätzlich empfiehlt sich zumindest für die ersten 5 Jahre ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.

Späterer Wechsel zur Kleinunternehmerregelung

Sind die Anfangsinvestitionen getätigt, kann sich der Photovoltaik-Unternehmer später immer noch für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung entscheiden. Bei diesem Wechsel sind allerdings steuerliche Fallstricke zu beachten:

  • Die Steuerberichtigungszeiträume und der Bindungszeitraum für den Verzicht auf die umsatzsteuerliche Privilegierung korrespondieren nicht immer miteinander. Dachintegrierte Photovoltaik-Anlagen haben einen Steuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren.

Ein Wechsel in dieser Zeit führt zur Rückforderung gezogener Vorsteuer. Auf-Dach-Photovoltaik-Anlagen haben zwar einen Berichtigungszeitraum von 5 Jahren - aber gerechnet ab Fertigstellung. Auch hier kann es zu anteiligen Rückforderungen kommen, wenn exakt nach 5 Jahren gewechselt wird.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: UStG §19 Besteuerung der Kleinunternehmer

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Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


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