Bei der Steuererklärung sind dann allerdings einige Punkte zu berücksichtigen, die so vorher nicht galten.
Was ist überhaupt ein Nebengewerbe?
Leider ist die gesetzliche Definition nicht sonderlich hilfreich. Ein Gewerbe ist demnach dann ein Nebengewerbe, wenn es nicht Vollzeit ausgeübt wird.
Durchgesetzt hat sich folgende praktische Stütze: Man darf höchstens 15 Stunden pro Woche für das Gewerbe arbeiten. Ansonsten handelt es sich um ein Vollgewerbe.
- Begriffe wie Kleingewerbe oder Nebentätigkeit werden sehr oft bedeutungsgleich verwendet. Sie sind es aber nicht in jedem Fall. In der Einkommensteuererklärung sollte man diese Ausdrücke deshalb nicht verwenden.
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Was muss bei der Steuererklärung für ein Nebengewerbe beachtet werden?
Erst einmal muss der Einkommensteuererklärung eine Einnahme-Überschuss-Rechnung vorgelegt werden. Bis zu Einnahmen von 17.500 Euro darf dies zwar von Hand geschehen, aber es macht trotzdem mehr Sinn, diese Aufgabe mit der Anlage Euro zu erledigen.
Zusätzlich muss außerdem die Anlage G für die Ermittlung von Gewinnen oder Verlusten aus einem Gewerbebetrieb der Steuererklärung beigegeben werden.
Wie wird die Umsatzsteuer für das Nebengewerbe ausgewiesen?
Eine Auflistung der Umsätze muss immer eingereicht werden.
Die meisten Personen, die nebenher ein Gewerbe betreiben, werden aber unter die Kleinunternehmerregelung fallen und im ersten Jahr maximal 17.500 Euro und im zweiten Jahr maximal 50.000 Euro verdienen. In diesem Fall reicht die Jahresumsatzsteuererklärung.
Wie wirken sich Verluste bei einem Nebengewerbe aus?
Wer ein Gewerbe nebenher betreibt, muss aufpassen, dass das Finanzamt die Tätigkeit nicht als Liebhaberei einstuft. In diesem Fall ist ein Verlustvortrag nicht mehr möglich.
Verluste werden gewöhnlich nur in den ersten beiden Jahren toleriert. Und schon hierbei sollte eine realistische Gewinnabsicht erkennbar sein.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gewerbesteuergesetz (GewStG) →
- Bundesministerium der Justiz: Gewerbesteuergesetz (GewStG) § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags →
- Bundesministerium der Justiz: Gewerbesteuergesetz (GewStG) § 14a Steuererklärungspflicht →
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