In Deutschland gibt es das sogenannte Gebot der familiären Solidarität. Aus diesem Grund zahlt der Staat pro Kind jährlich den sogenannten Kindesunterhalt an die Eltern aus.
Dieser legt fest, dass auch bei einer Trennung der Eltern zu zahlen ist, um den Nachwuchs finanziell abzusichern.
Rechtsgrundlage für den Kindesunterhalt sind die §§ 1601 BGB ff und dabei insbesondere § 1612a BGB.
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Berechnet wird stets ein Mindestunterhalt. Festgelegt wird dieser am Bedarf des Kindes sowie an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Grundlage für die Berechnungen ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle.
Diese Unterhaltstabelle wird in jedem Jahr mit neuen Werten, die unter Mitwirkung der Sozialverbände festgelegt werden, versorgt und zeigt an, wie viel Geld pro Kind fließen muss.
Wie ist die Düsseldorfer Tabelle aufgebaut?
Möchte man mit der Düsseldorfer Tabelle den Unterhalt berechnen, der zu zahlen ist, muss man um ihren Aufbau wissen. Der erste Teil dreht sich um den sogenannten Selbstbehalt.
Dieser zeigt an, wie viel Geld jeder Unterhaltspflichtiger von seinem Einkommen, das für die Berechnung des Unterhalts herangezogen wird, abziehen darf. Der Selbstbehalt soll verhindern, dass der Kindesunterhalt dazu führt, dass die Zahler auf Hartz IV-Niveau abrutschen.
Die zweite Hälfte der Düsseldorfer Tabelle ist die eigentliche Unterhaltstabelle. Hier wird aufgegliedert, für welches Kind in welchem Alter wie viel Unterhalt bei welchem Einkommen zu bezahlen ist.
Möchte man den Kindesunterhalt ermitteln, muss man also nur noch den Selbstbehalt von den eigenen Einkünften abziehen und was bleibt als Grundlage dafür nehmen, um in der Düsseldorfer Tabelle an der richtigen Stelle zu suchen.
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Wie wird bereits zu zahlender Kindesunterhalt verrechnet?
Hat man mehr als ein Kind, muss man natürlich für jedes Kindesunterhalt zahlen. Den Selbstbehalt darf man nur einmal abziehen.
Der bereits zu zahlende Unterhalt für andere Kinder wird anschließend ebenfalls vom Einkommen abgezogen, da diese Gelder aus offensichtlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen.
Möchte man den Unterhalt berechnen, muss man dabei allerdings berücksichtigen, dass Mittelwerte gebildet werden können. Hat man zwei vierjährige Kinder, bekommen diese natürlich keinen unterschiedlichen Unterhalt.
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt im Jahr 2024?
Unterhaltspflicht gegenüber | Höhe des Selbstbehalts |
---|---|
Kindern und Jugendlichen bis 21 Jahren (im Haushalt von einem Elternteil lebend und der allgemeinen Schulpflicht unterworfen), Unterhaltspflichtiger arbeitet | 1.370 Euro |
Kindern und Jugendlichen bis 21 Jahre (im Haushalt von einem der Eltern lebend, der allgemeinen Schulpflicht unterworfen), der Unterhaltspflichtige arbeitet nicht | 1.120 Euro |
Ehegatten sowie Vater oder Mutter von einem nicht ehelichen Kind | 1.650 |
den Eltern | 2.000 Euro |
Wie viel Kindesunterhalt muss für welches Alter gezahlt werden?
Stand: 2023
Einkommen (in Euro) | Alter: 0 bis 5 | Alter: 6 bis 11 | Alter: 12 bis 17 | Alter: Ab 18 Jahre |
---|---|---|---|---|
bis 1900 | 437 Euro | 502 Euro | 588 Euro | 628 Euro |
1901 bis 2300 | 459 Euro | 528 Euro | 618 Euro | 660 Euro |
2301 bis 2700 | 481 Euro | 553 Euro | 647 Euro | 691 Euro |
2701 bis 3100 | 503 Euro | 578 Euro | 677 Euro | 723 Euro |
3101 bis 3500 | 525 Euro | 603 Euro | 706 Euro | 754 Euro |
3501 bis 3900 | 560 Euro | 643 Euro | 753 Euro | 804 Euro |
3901 bis 4300 | 595 Euro | 683 Euro | 800 Euro | 855 Euro |
4301 bis 4700 | 630 Euro | 723 Euro | 847 Euro | 905 Euro |
4701 bis 5100 | 665 Euro | 764 Euro | 894 Euro | 955 Euro |
5101 bis 5500 | 700 Euro | 804 Euro | 941 Euro | 1.005 Euro |
6201 bis 7000 | 770 Euro | 884 Euro | 1.035 Euro | 1.106 Euro |
7001 bis 8000 | 805 Euro | 924 Euro | 1.082 Euro | 1.156 Euro |
8001 bis 9500 | 840 Euro | 964 Euro | 1.129 Euro | 1.206 Euro |
9501 bis 11000 | 874 Euro | 1.004 Euro | 1.176 Euro | 1.256 Euro |
Die vollständige Tabelle finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle
Häufig gestellte Fragen zum Kindesunterhalt
Nein, der Kinderunterhalt kann nicht verweigert werden, wenn die Mutter mit einem neuen Partner zusammenlebt, denn der Kindesunterhalt ist kein Anspruch der Mutter, sondern der Kinder. Daher ist es nicht möglich, den Unterhalt zu verweigern aus Gründen, die nur mit der Mutter zu tun haben. Der Unterhalt muss weiterhin an die Mutter überwiesen werden, die hiervon Kleidung, Essen etc. für die Kinder zu kaufen hat.
Ein Kind ist definitiv nicht dazu verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen, um selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wenn die Schulausbildung noch nicht beendet ist. Selbst, wenn hierzu die Möglichkeit besteht. Ist das Kind jedoch bereits volljährig und befindet sich nicht mehr in Ausbildung, dann ist es verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Kommt es dem nicht nach, dann verfällt der Anspruch auf Unterhalt.
Zahlt ein Vater keinen Unterhalt für sein Kind, dann kann der Unterhalt eingeklagt werden. Zahlt der Vater nicht freiwillig, dann kann der Unterhalt im Rahmen einer Zwangsvollstreckung eingetrieben werden. Es kann damit zum Beispiel zu einer Lohnpfändung kommen. Nachdem ein Gerichtsverfahren in der Regel Monate dauert, kommt hier das Unterhaltsvorschussgesetz - kurz: UVG - zur Anwendung, d.h. ein festgelegter Mindestunterhaltsbetrag wird vom Staat vorgestreckt. Die im Voraus gezahlten Leistungen werden vom Vater zurückgefordert.
Einzelnachweise
- Oberlandesgericht Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle →
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 03.12.2008 →
- Bundesministerium der Justiz: Unterhaltsverpflichtete §1601 BGB →
- Bundesministerium der Justiz: Mindesunterhalt minderjähriger Kinder §1612a BGB →
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