Wenn ein Hausbesitzer eine Einliegerwohnung in seinem Objekt vermietet, muss er die Mieteinnahmen in der Steuererklärung angeben.
Die Eintragung der Mieteinnahmen in der Steuerklärung erfolg in Anlage V Vermietung und Verpachtung.
Inhaltsverzeichnis:
Einnahmen und Ausgaben in der Steuererklärung berücksichtigen
Sowohl die Mieteinnahmen als auch die Ausgaben für diese Wohnung spielen bei der Höhe der auf die Mieteinnahmen zu zahlenden Steuer eine Rolle. Gerade bei den Ausgaben gibt es jedoch immer wieder Probleme mit dem Finanzamt.
Die meisten der Ausgaben für die Mietwohnung, die gegen die Mieteinnahmen in der Steuererklärung gerechnet werden können, lassen sich prozentual ermitteln.
Ermittlung der Prozentzahl
Die gesamte Wohnfläche des Hauses und die vermietete Fläche werden miteinander in Beziehung gebracht. Mit dieser ermittelten Prozentzahl werden dann solche Ausgaben wie:
- Grundsteuer
- Grundstücksnutzerhaftpflichtversicherung
- Schornsteinfeger
- Schnee- und Eisbeseitigung
- Gartenpflege
verrechnet. Diese können unter Umständen, je nach Ausgestaltung des Mietvertrages, als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Die nicht umlegbaren Kosten wie etwa sporadische Reinigung einer Dachrinne oder einmaliges Beseitigen von Ungeziefer können dann als Ausgaben den Mieteinnahmen in der Steuererklärung gegenübergestellt werden.
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Die Ausgaben können steuerliche Probleme bereiten
Die Ausgaben für die Mietwohnung können jedoch auch steuerlich Probleme bereiten. Beispielsweise der Wasserverbrauch.
Dem Mieter gegenüber kann der Vermieter als Betriebskosten lediglich die Leih-, Wartungs- und Ablesekosten des Hauptwasserzählers in Rechnung stellen.
Also desjenigen Zählers, der geeicht ist. Für die Wohnung muss jedoch ein separater Zähler vorhanden sein, der nicht geeicht sein braucht. Die Kosten für diesen Zähler muss der Vermieter selbst tragen.
Verluste aus anderen Einkommensarten steuermindernd geltend machen
Mieteinnahmen, die in der Steuererklärung berücksichtigt werden, sind bestens geeignet, um damit Verluste aus anderen Einkommensarten steuermindernd geltend zu machen. Das gilt natürlich auch umgekehrt.
So ist etwa ein Mietobjekt, in das viel Geld zur Sanierung fließt, ein Verlustgeschäft. Die Verluste können dem Investor zugute kommen, um die Steuer für andere Einkünfte zu verringern. Diese Steuersparmodelle haben immer noch Konjunktur.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 21 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung →
- Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen →
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) →
- Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 149 Abgabe der Steuererklärungen →
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