Die Nichtaufgriffsgrenze, die auch als Nichtbeanstandungsgrenze bezeichnet wird, ist eine pauschale Grenze bei Aufwendungen, für die der Steuerpflichtige keine Nachweise erbringen muss.
Inhaltsverzeichnis:
Nichtaufgriffsgrenze bei den Werbungskosten
Diese Nichtaufgriffsgrenze kommt sehr häufig bei den Werbungskosten zum Einsatz. Es gibt einige Aufwendungen, für die eine solche Nichtbeanstandungsgrenze gilt. Als Beispiele lassen sich hier anführen:
- 16 Euro für Kontoführungsgebühren
- 110 Euro für Arbeitsmittel
- 8,50 Euro bzw. 2,50 Euro für eine postalisch versandte oder per Mail verschickte Bewerbung
- 0,35 bis 0,76 Euro für eine Ladung Arbeitskleidung (für Fein, 60 und 90 Grad)
- 0,19 bis 0,55 Euro für Trocknerbenutzung (abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen)
- 0,05 bis 0,07 Euro für das Bügeln von Arbeitskleidung (abhängig von der Größe des Haushalts)
- 230 Tage für Fahrtkosten (für eine Fünf-Tage-Woche) bzw. 280 Tage (für die Sechs-Tage-Woche)
- 250 Euro maximal für selbstgezahlte Dienstreisen
- Als Steuerpflichtiger kann man sich nicht darauf berufen, dass man einen Rechtsanspruch auf die Nichtaufgriffsgrenze hätte. Der Finanzbeamte entscheidet dies stets im Einzelfall und kann jederzeit Nachweise anfordern, auch für kleine und kleinste Beträge.
Für alle diejenigen, die sich mit den sehr komplexen Vorgaben des deutschen Steuerrechts nicht auskennen, empfiehlt es sich, die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Er kann alle Unterlagen so zusammenstellen, dass die Finanzbehörde zufrieden ist und im Idealfall die Nichtaufgriffsgrenze beachtet.
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Nichtaufgriffsgrenze beim Arbeitgeberdarlehen
Wer ein Arbeitgeberdarlehen erhält, muss bis zu einer Höhe von 2.600 Euro keine Lohnsteuer zahlen und es gilt hier seit 2008 ebenfalls eine entsprechende Nichtaufgriffsgrenze. Entstehende Zinsvorteile werden nur als Sachbezüge der Lohnsteuer unterworfen und in die Freigrenze von 44 Euro einbezogen, wenn am Ende des sogenannten Lohnzahlungszeitraumes die Summe des noch offenen Darlehens mehr als 2.600 Euro beträgt.
Nichtaufgriffsgrenze - Folgen bei fehlenden Nachweisen
Wer in seiner Einkommenssteuererklärung derartige Aufwendungen geltend macht und sie nach der Aufforderung durch das Finanzamt nicht mit entsprechenden Unterlagen nachweisen kann, muss keinerlei Strafen befürchten. In solchen Fällen streicht der zuständige Finanzbeamte die Beträge einfach und berücksichtigt sie nicht.
Es ist also immer ratsam, während des Jahres alle relevanten Quittungen und Rechnungen aufzuheben und geordnet zu sammeln. So kann man sie bei Bedarf schnell finden und an das Finanzamt übergeben.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz »
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