Die Nichtveranlagungsbescheinigung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Nichtveranlagungsbescheinigung kann beim Finanzamt beantragt werden. Dies ist sinnvoll, sofern das Einkommen sehr gering ist. Denn es gibt einen sogenannten Steuerfreibetrag, durch den man von dem Abzug der Abgeltungssteuer befreit ist.

Dadurch ist es möglich, die Kapitalerträge in der Höhe des Steuerfreibetrags einzunehmen, ohne eine Steuer hierfür zu bezahlen.

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Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Kapitalerträge unterliegen normalerweise der Kapitalertragssteuer. Dennoch besteht die Option, Kapitalerträge ohne einen Steuerabzug zu erhalten.

Dies gelingt durch das Vorlegen einer Nichtveranlagungsbescheinigung. Diese Bescheinigung ist drei Jahre lang gültig.

Mit diesem Formular können Sie einen Antrag auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt stellen.
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Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen

Der Antrag einer Nichtveranlagungsbescheinigung kann beim Finanzamt gestellt werden. Beachtet werden sollte hierbei, dass die Finanzbehörde nicht nur die Kapitalerträge betrachtet. Stattdessen werden nämlich alle Einkünfte überprüft.

Ausgestellt wird die Bescheinigung, sofern das gesamte zu versteuernde Einkommen voraussichtlich nicht über dem Grundfreibetrag liegt.

In der Regel wird das zuständige Finanzamt eine solche Bescheinigung nur erstellen, sofern die Kapitalerträge einen Betrag von 801 Euro übersteigen. Denn normalerweise ist dieser Betrag bereits durch den Sparerpauschbetrag so gestellt, dass hierfür keine Steuern bezahlt werden müssen.

  • Einige Finanzbehörden stellen diese Bescheinigung nur aus, sofern eine Steuererklärung für das jeweilige Jahr erstellt wird.

Vorteile einer Nichtveranlagungsbescheinigung

Durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung haben Anleger die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte steuerfrei zu erhalten. Dadurch können sie höhere Zinsen erhalten.

Im Normalfall wird die Abgeltungssteuer nämlich direkt von der Bank einbehalten. Falls jedoch das zu versteuernde Einkommen unter dem Steuerfreibetrag liegt und eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt ausgestellt wurde, können Anleger diese Bescheinigung der Bank als Nachweis vorlegen. Hierdurch wird die Bank die Kapitalerträge gutschreiben bzw. auszahlen, ohne die Abgeltungssteuer einzuziehen.

Wer hingegen ohne eine solche Bescheinigung unter dem Grundfreibetrag liegt, könnte im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben. Durch das Abgeben einer Steuererklärung würde man die Steuern, die zu viel gezahlt worden sind, vom Finanzamt zurückerhalten.

Allerdings würde dies sowohl für die Anleger als auch für das Finanzamt mit mehr Arbeit verbunden sein. Deshalb ist es sinnvoll, einen Antrag auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu stellen. Durch diesen Antrag können Anleger erkennen, ob sie

  • die Abgeltungssteuer bezahlen müssen
  • oder ob die Zahlung dieser Steuer nicht notwendig ist.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

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