Die Aufwendungen für Arbeitsmittel lassen sich in der jährlichen Steuererklärung in der Anlage N angeben. Sie gehören zu den Werbungskosten, also zu den Aufwendungen, die durch eine berufliche Tätigkeit entstehen.
Grundsätzlich lassen sich alle Arten der Aufwendungen für Arbeitsmittel steuerlich erfassen und anrechnen. Aufwendungen für die private Lebensführung werden nicht als Aufwendungen für Arbeitsmittel anerkannt.
Inhaltsverzeichnis:
Aufwendungen für Arbeitsmittel
Auch für Arbeitnehmer bietet es sich an, die Aufwendungen richtig abzusetzen. Dies trifft beispielsweise für alle Aufwendungen im Bürobereich zu, also auch für Papierkörbe, Stifte und sonstige Utensilien.
Sobald die Arbeitsmittel fast ausschließlich im Beruf zum Einsatz kommen, dürfen Steuerpflichtige diese als Werbungskosten absetzen. Doch auch, wenn weniger Prozent auf den beruflichen Nutzen anfallen, bekommen Steuerpflichtige zumindet einen Teil der Kosten auf die Steuer angerechnet.
Bis zu einem bestimmten Betrag ist kein schriftlicher Beleg für die Arbeitsmittel beim Finanzamt notwendig.
Auch ein privat und beruflich genutzer Internet- und Telefonanschluss zählt zu den Werbungskosten und lässt sich steuerlich absetzen. Dies trifft auch für PKWs zu, die zum Erreichen und Verlassen des Arbeitsortes dienen.
Bücher und Fachliteratur gehören ebenfalls in die Kategorie der Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Nichtbeanstandungsgrenze für Aufwendungen für Arbeitsmittel?
Die Nichtbeanstandungsgrenze liegt derzeit bei 110 Euro. Bis zu diesem Betrag erwartet das Finanzamt derzeit keinen Nachweis für die Arbeitsmittel.
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Die Abschreibedauer für die Aufwendungen für Arbeitsmittel?
Sobald die Aufwendungen einen Betrag von 410 Euro übersteigen, muss der Steuerpflichtige die Kosten über die Nutzungsdauer verteilen.
Die Abschreibedauer fällt für verschiedene Arbeitsmittel unterschiedlich aus:
Arbeitsmittel | Dauer |
---|---|
Telefon- und Mobilfunkgeräte | bis zu 5 Jahre |
Notebooks, Netbooks und Computer | ca. 3 Jahre |
Foto-, Video- und Filmgeräte | rund 7 Jahre |
Schreibgeräte, z.B. Schreibmaschinen | 9 Jahre |
Büromöbel | 13 Jahre |
Sicherheitsaufwendungen (Bsp. Tresore) | 23 Jahre |
Autos | 6 Jahre |
Einzelnachweise
Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 9 Werbungskosten »
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