Die Nachweise, die man für die Einkommensteuererklärung aufbewahren sollte, sind: die Nachweise für erhaltene Leistungen, die Nachweise für geleistete Zahlungen und Beweise für außergewöhnliche Belastungen.
Inhaltsverzeichnis:
Welche Belege sind für erhaltene Leistungen beizulegen?
Unter diese Kategorie fallen:
- Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld
- Nachweis für eine Behinderung (Behindertenausweis)
- Beweis für die Unterhaltsbedürftigkeit
Die Lohnersatzleistungen sind in der Anlage N der Steuererklärung zu vermerken. Ausgaben, die aus einer Behinderung resultieren, gehören in Zeile 61 der Seite 3 des Mantelbogens. Kosten für den Unterhalt werden in der Anlage Unterhalt vermerkt.
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Welche Belege sind für geleistete Zahlungen beizugeben?
Unter diese Kategorie fallen:
- Steuerbescheinigungen wie z.B. über Kapitalertragsteuer o. Zinsabschläge, die es bei Aktienfonds gab
- Spendenbescheinigung als Quittung
- Zuwendungsbescheinigungen als Quittung
- Bescheinigungen für geleistete Altersvorsorgebeiträge
Kapitaleinkünfte werden in der Anlage KAP vermerkt. Die Nachweise über gezahlte Steuern schicken die Banken von alleine zu. Spenden und Zuwendungen werden ab Zeile 49 auf der Seite 2 des Mantelbogens vermerkt. Die geleisteten Beiträge für die Altersvorsorge sind in die Anlage AV einzutragen.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen →
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) →
- Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 149 Abgabe der Steuererklärungen →
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