Betriebsausgaben sind Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese Ausgaben werden also durch die unternehmerische Arbeit veranlasst. Die Aufwendungen müssen immer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Die Ausgaben des Betriebes reduzieren den Gewinn und damit die steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt.
Typische Betriebsausgaben
Die Ausgaben von Betrieben sind vom jeweiligen Businessmodell abhängig. Es gibt allerdings typische Betriebsausgaben, unter anderem:
- Materialkosten
- Dienstleistungen, die der Betrieb von anderen Unternehmen einkauft
- Personalkosten
- Raumkosten
- Versicherungen, Rechts- und Beratungskosten, Steuerberater, Kosten für Marketing und Betrieb.
Auch Abschreibungen auf Investitionen in das Anlagevermögen, Fahrzeug- und Reisekosten, Kosten für den Bürobedarf, Porto, Internet, Aufwendungen für Zinsen aus betrieblichen Darlehen und betriebliche Steuern gehören zu den typischen Betriebsausgaben.
- Es gibt Betriebskosten, die vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Dazu gehören beispielsweise Geldbußen und Geldstrafen, Zinsen und Strafen bei Steuerhinterziehung, Spenden über die Fördergrenze hinaus, unangemessen hohe Bewirtungskosten oder Geschenke an Geschäftsfreunde über 35,- Euro.
Entstehung der Betriebsausgaben
Steuerlich anerkannte Kosten der Betriebe können nicht nur bei laufender Geschäftstätigkeit entstehen, sondern auch vor der Betriebseröffnung oder nach der Betriebsaufgabe. Es lohnt sich also durchaus, die Belege für die Steuererklärung zu sammeln, wenn sich Interessenten mit einer Geschäftsidee befassen.
Manchmal lassen sich entstandene Kosten, die Jahre zurückliegen, als vorweggenommene Betriebsausgaben nachträglich absetzen. Beispiele für vorweggenommene Ausgaben der Betriebe sind unter anderem Finanzierungskosten, Notarkosten, Rechts- oder Steuerberatungskosten, Reisekosten oder Gründungs- und Anlaufkosten. Zu den nachträglichen Aufwendungen gehören unter anderem Schuldzinsen oder Bürgschaftsaufwendungen.
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Sonderausgaben bei den Betriebsausgaben
Betriebssonderausgaben sind Aufwendungen, die weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Zudem stehen diese Sonderausgaben nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen. Betriebssonderausgaben können nicht in der Gewinnermittlung eines Unternehmens, sondern nur in der persönlichen Steuererklärung des Unternehmers berücksichtigt werden.
Es werden unbeschränkt abziehbare und beschränkt abziehbare Betriebssonderausgaben unterschieden. Betriebliche Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden, Kirchensteuer und Unterhaltsleistungen.
Pauschale für die Betriebsausgaben
Die Betriebsausgabenpauschale wird nur wenigen Berufsgruppen zuerkannt.
Beruf | Pauschale |
---|---|
hauptberuflich selbständige Journalisten und Schriftsteller | bis zu 30 Prozent ihrer Einnahmen dürfen ohne Belege als Betriebsausgabenpauschale abgesetzt werden |
nebenberuflich selbständige in künstlerischer, schriftstellerischer, wissenschaftlicher, lehrender oder vortragender Tätigkeit | maximal 25 Prozent ihrer Einnahmen dürfen als Pauschale geltend gemacht werden |
Tagesmütter und Tagespflegepersonen | für jedes Kind, das monatlich mindestens 40 Stunden betreut wird, kann eine Pauschale von 300 Euro abgezogen werden |
Einzelnachweise und Quellen
Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen »
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