Den Dienstwagen in der Steuererklärung richtig vermerken

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Es ist in größeren Firmen üblich, den wichtigen Mitarbeitern einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen.

Möchte das Unternehmen ihre Spitzenkräfte zu Bestleistungen motivieren, erlaubt es häufig auch, das Fahrzeug privat zu nutzen.

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Worauf ist beim Dienstwagen in der Steuererklärung zu achten?

Darf man das Fahrzeug ausschließlich dienstlich verwenden, bedeutet dies lediglich, dass die Pendlerpauschale entfällt, denn der Arbeitgeber zahlt die Fahrten. Ansonsten gibt es nichts zu berücksichtigen.

Anders ist es, wenn man das Fahrzeug auch privat nutzen darf. In diesem Fall handelt es sich um einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer und dieser muss versteuert werden.

Erfahren Sie hier, wie sich Ihr Firmenwagen auf Ihre steuerlichen Abgaben auswirkt und was Sie bei der Privatnutzung des Dienstwagens beachten müssen.
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Brutto-Netto-Rechner für Firmenwagen

Wie wird der Dienstwagen als geldwerter Vorteil versteuert?

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie sich die Steuerschuld für das Fahrzeug errechnen lässt:
Zum einen ist der pauschale Ansatz möglich. Pro Monat zahlt man pauschal einen Prozent des Bruttolisten-Preises des Autos. Hinzu kommen 0,03 Prozent dieses Werts je Kilometer zwischen Arbeitsstätte und Wohnung.

Möchte man diese Variante nicht nutzen, hat man die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen. Auf diese Weise kann man exakt zwischen den dienstlichen und den privaten Fahrten trennen.

  • Elektronische Fahrtenschreiber werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Zudem sind die Fahrtenbücher fehleranfällig. Das Fahrtenbuch lohnt sich nur, wenn sehr wenige private Fahrten mit dem Dienstwagen unternommen werden.
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Wo wird der Dienstwagen als geldwerter Vorteil in der Steuer vermerkt?

Das dienstliche Fahrzeug ist als geldwerter Vorteil in der Anlage N in dem Feld 'Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist (soweit nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten)' einzureichen.

Zusätzlich muss eine gesonderte Erklärung nebst Berechnung der Einkommensteuererklärung beigefügt werden.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz § 6 Bewertung (EStG)

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