So erstellen Grenzgänger ihre Steuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer im benachbarten Ausland lebt, aber in Deutschland arbeitet und hier den größten Teil seiner Einkünfte erwirtschaftet, unterliegt auch der Steuerpflicht der Bundesrepublik - er muss also eine Steuererklärung einreichen.

Für solche Grenzgänger gelten allerdings eine Reihe besonderer Regeln, die man kennen sollte, um den größten finanziellen Vorteil bekommen zu können.

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Kriterien für Grenzgänger

Nicht jeder ausländische (oder im Gegenzug auch deutsche) Arbeitnehmer ist jedoch automatisch ein Grenzgänger, nur weil er in der Bundesrepublik (bzw. im Ausland) arbeitet.

Es sind verschiedene Kriterien zu erfüllen:

  • Dauerhafte und regelmäßige Tätigkeit im jeweils anderen Land
  • Wohnsitz in der Grenzzone

Was die sogenannte Grenzzone ist, bestimmen die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. In aller Regel darf der Wohnsitz höchstens 20 bis 30 Kilometer von der Grenze entfernt liegen.

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Wie muss die Steuererklärung der Grenzgänger aussehen?

Solche Auslandspendler unterliegen in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht.

Wer allerdings mindestens 90 Prozent seiner Einkünfte in der Bundesrepublik erwirtschaftet und im Ausland höchstens auf eine Steuerschuld kommt, die den deutschen Grundfreibetrag nicht überschreitet, darf bei dem Finanzamt seines deutschen Arbeitgebers den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen.

Sinnvoll ist dies, weil auf diese Weise Werbungskosten, Kinderfreibeträge und ähnliche Vergünstigungen, die das deutsche Steuerrecht bietet, in vollem Umfang genutzt werden können.

Wo müssen die Grenzgänger ihre Steuererklärung einreichen?

Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt des Arbeitgebers einzureichen. Häufig findet man deshalb auch die Beschreibung Abgabepflicht beim Betriebsstätten-Finanzamt.

Wo müssen sonstige Grenzpendler ihre Steuererklärung abgeben?

Allerdings gibt es natürlich auch das Phänomen, dass Arbeitskräfte, die nicht in der Grenzzone leben, im Nachbarland arbeiten. In Deutschland mit seinen vielen Nachbarstaaten ist dies sogar überproportional häufig der Fall.

  • In aller Regel liegt die sogenannte Besteuerungshoheit - also das Recht, Abgaben von diesen Personen zu erheben - bei dem Land, indem die Person auch tatsächlich tätig ist.

Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen (EStG § 48d)
  2. Bundesministerium der Justiz: Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (EStG § 50i)

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