Immer häufiger nutzen Arbeitnehmer das private Internet auch für die Arbeit. Es wird sich in den geschäftlichen Account eingeloggt und schnell eine Mail beantwortet. Die Arbeit wird zu Hause also einfach fortgesetzt.
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Das sind Internet Werbungskosten, die in der Steuererklärung angegeben werden sollten, um eine Ersparnis zu bringen. Wie dies funktioniert, erfährt man im folgenden Beitrag.
Internet Werbungskosten – Ein Begriff - zwei Wege in die Steuererklärung
Ein Weg Internet Werbungskosten beim Finanzamt geltend zu machen ist der, pauschal 20 % der Telekommunikationsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 Euro anzugeben.
Dies ist ein einfacher Weg, welcher jedoch nur von diesen Berufsgruppen genutzt werden darf:
- Heimarbeiter, die Internet und Telefon für den Kontakt zu Kunden und Kollegen benötigen.
- Lehrer, die Kontakt zu Schülern halten und Klassenfahrten oder ähnliches organisieren.
- Außendienstarbeiter, die ihren Anschluss nutzen müssen, um Kontakt zu Kunden und Kollegen zu halten.
All jene, die das Finanzamt nicht als Teil einer solchen Gruppe anerkennt oder die monatliche Ausgaben haben, welche 20 Euro übersteigen, müssen einen Einzelnachweis über die Kosten erbringen.
Da dies sehr aufwendig ist, empfiehlt es sich häufig dennoch lediglich 20 Euro monatlich geltend zu machen und auf die Differenz zu verzichten, da der Mehraufwand oft nicht lohnt. Dies muss jeder selbst entscheiden.
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Internet Werbungskosten als Teil der Telekommunikationskosten
Wichtig hierbei ist auch, dass Internet Werbungskosten kein für sich stehender Punkt in einer Steuererklärung sind.
Diese werden grundsätzlich als Teil der Telekommunikationsaufwendungen eingereicht und die 20% Regelung betrifft das gesamte Gebiet.
Hierzu zählen auch folgende Kostenpunkte, sofern diese auf den Einzelnen zutreffen:
- Mobiltelefonkosten
- Telefonkosten
- Anschaffung eines Mobiltelefons
- Anschaffung eines Telefons
- Miete für Telekommunikationsanlagen
- Anschlussgebühren
- Reparaturkosten einzelner Geräte
Bei Geräten ab einem bestimmten Kaufpreis sind die Regeln der jährlichen Abschreibung zu beachten. Bei den Telefonkosten spielt es keine Rolle, ob es sich beispielsweise um einen teuren Flatratevertrag handelt oder einen Günstigen. Es dürfen immer pauschal die selben 20% geltend gemacht werden.
Einzelnachweise und Quellen
- Einkommensteuergesetz: §9 Werbungskosten →
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