Krankengeld: Anspruch, Höhe und Berechnung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wird ein Arbeitnehmer krank und kann nicht zur Arbeit gehen, erleidet dadurch der Arbeitgeber einen finanziellen Schaden.

Dieser ist zwar nicht übermäßig groß, aber trotzdem entsteht dem Arbeitgeber ein finanzieller Nachteil. Denn er zahlt dem Arbeitnehmer den Lohn regulär, obwohl dieser die Arbeit nicht entsprechend vollständig geleistet hat.

Aus diesem Grund gibt es das sogenannte Krankengeld, das die Krankenkasse an den erkrankten Arbeitnehmer zahlt.

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Wann besteht Anspruch auf Krankengeld?

Wird man krank, zahlt der Arbeitgeber das normale Gehalt des Arbeitnehmers sechs Wochen lang weiter. Das ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld.

Anspruch hat man also, wenn:

  • man krankenversichert ist
  • man erkrankt ist (mehr als sechs Wochen)
  • man stationär aufgenommen wird und
  • und die Krankheit andauert, wegen der man arbeitsunfähig ist.

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so hat man keinen Anspruch auf Krankengeld.

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Höhe und Berechnung des Krankengeldes

Bereits bevor die sechs Wochen Krankheitszeit um sind, erhält der Arbeitgeber zur Berechnung von seiner Krankenkasse einen Fragebogen. Dieser wird ausgefüllt und zusammen mit einer Lohnabrechnung an die Krankenkasse zurückgeschickt.

Man erhält dann einen sogenannten Auszahlungsschein von der Krankenkasse, den man von seinem Arzt ausfüllen und unterschreiben lassen muss. Je länger die Krankheit andauert, desto öfter muss man sich diesen Schein beim Arzt unterschreiben lassen.

Der Auszahlschein wird - bestenfalls per Einschreiben - an die Krankenkasse zurückgesandt. Nun überprüft die Krankenkasse die Angaben auf dem Schein und zahlt das Krankengeld, auch rückwirkend, ab dem 1. Tag der Krankheit aus.

Die Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld errechnet sich aus dem letzten erlangten Einkommen vor der Arbeitsunfähigkeit. Es beträgt 70 % des Arbeitsentgeltes, maximal aber 90 % des Nettoarbeitsentgeltes.

Auch bei der Zahlung eines Krankengeldes gibt es Abzüge. Diese werden aber mit in die Berechnung einbezogen. Hier werden Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen.

  • Ein Patient erhält monatlich 3.000,- € brutto.
    3.000,- € : 30 entsprechen pro Kalendertag 100,- €, davon die gezahlten 70 % entspricht 70,- €. Dies sind monatlich 1.800,- € netto.
    1.800 : 30 Tage = pro Kalendertag 60,- €. Hiervon 90 % = 54,- €  abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge 12,03 % (Krankengeldempfänger mit Kind) ergibt = 47,50 €.
    Der Patient erhält also 47,50 € täglich.

Eine neue Berechnung des Krankengeldes erfolgt nach 12 Monaten. Wichtig ist dabei auch, dass der Arzt den Arbeitnehmer durchgehend krank schreibt.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Krankengeld (SGB 5 § 44)
  2. Bundesministerium der Justiz: Höhe und Berechnung des Krankengeldes (SGB 5 § 47)
  3. Bundesministerium der Justiz: Dauer des Krankengeldes (SGB 5 § 48)

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