Parkgebühren in der Steuererklärung absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer viel unterwegs ist, sammelt in aller Regel unzählige Parkbelege. Und die Parkgebühren können sich zu einer stattlichen Summe addieren. In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, diese Kosten in der Steuererklärung unterzubringen.

Allerdings sind hierfür verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Wann lassen sich Parkgebühren absetzen? Welche Besonderheiten haben Steuerpflichtige im Rahmen der Steuererklärung zu beachten?

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Parkgebühren über Werbungskosten absetzen

Eine der wichtigste Fragen im Zusammenhang mit dem Absetzen der Parkgebühren über die Steuererklärung betrifft die Frage, wie die Aufwendungen entstanden sind. Hat es sich um eine rein private Fahrt gehandelt – etwa zum Einkaufen in die Innenstadt am Wochenende – ist ein Abzug über die Steuererklärung nicht möglich.

Anders sieht die Situation aus, wenn die Kosten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen. Hier können die Parkgebühren einen Ansatz in der Steuererklärung rechtfertigen – und zwar über die Werbungskosten.

Aber: Selbst dann gelten besondere Rahmenbedingungen. Hat man den Parkplatz beispielsweise direkt am Büro angemietet und stellt jeden Morgen den Pkw hier ab, sind die Kosten bereits abgegolten. Schließlich zieht man seinen Vorteil aus der Entfernungspauschale.

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Parkgebühren auf Dienstreisen als Reisenebenkosten absetzen

Anders sieht die Situation aus, wenn Gebühren fürs Parken bei einer Auswärtstätigkeit entstehen. Wer im Rahmen einer Dienstreise Parkgebühren auslegt, kann diese sehr wohl über die Steuererklärung geltend machen. Hierbei handelt es sich schließlich um Reisenebenkosten.

Eines sollte man aber immer im Auge behalten: Sobald der Arbeitgeber Reisenebenkosten übernimmt, schrumpft die Möglichkeit, diese über die Steuer abzusetzen. Letztlich kann nur noch die Summe zum Ansatz gebracht werden, welche nach Abzug der steuerfreien Zuwendungen übrig bleibt.

Sofern der Unternehmer selbst auf einer Dienstreise mit dem Auto unterwegs ist und beim Kunden einen kostenpflichtigen Parkplatz in Anspruch nimmt, handelt es sich natürlich nicht mehr um einen Abzug in Zusammenhang mit Werbungskosten. Der Unternehmer lässt die Parkgebühren den Betriebsausgaben zufallen und kann damit den steuerpflichtigen Gewinn mindern.

Aber auch hier gilt: Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind ein Fall für die Entfernungspauschale.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Werbungskosten (EStG § 9)

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