Menschen, die mit einer Behinderung leben, haben nicht so viele steuerliche Vergünstigungen, wie man vermuten würde, obwohl sie viele außergewöhnliche Belastungen haben. Da sie den Alltag an ihre Behinderung anpassen müssen, haben sie eine Menge Ausgaben, die hohe Kosten erzeugen.
Behinderte Menschen haben jedoch die Möglichkeit, bei ihrer Steuererklärung einen sogenannten Pauschbetrag für sich geltend zu machen.
Inhaltsverzeichnis:
Was ist der Pauschbetag für Behinderte?
Jeder Mensch kann in seiner Steuererklärung nach Nr. § 33 EStG außergewöhnliche Belastungen geltend machen, die sich dann von der Steuer absetzen und somit rückerstatten lassen. Hier haben aber behinderte Menschen die Möglichkeit, einen Pauschbetrag geltend zu machen, um ihn ebenfalls absetzen zu lassen.
Generell kann man diese Aufwendungen auch per Einzelnachweis aller Belege geltend machen.
Ist aber der Betrag, der durch die Einzelnachweise veranschlagt wird, niedriger als der Pauschbetrag für Behinderte, so ist es sinnvoller, natürlich den Pauschbetrag für Behinderte bei der Steuererklärung in Ansatz zu bringen.
Jetzt kostenlos Informieren.
Die Höhe des Pauschbetrags ist individuell
Wie hoch der Betrag ist, den ein Mensch mit einer Behinderung absetzen kann, hängt davon ab, wie hoch der Grad der Behinderung (hier in Prozenten angegeben) ist:
- 20 Prozent: 384,00 €
- 30 Prozent: 620,00 €
- 40 Prozent: 860,00 €
- 50 Prozent: 1.140,00 €
- 70 Prozent: 1.780,00 €
- 80 Prozent: 2.120,00 €
- 90 Prozent: 2.460,00 €
- 100 Prozent: 2.840,00 €
Wenn ein Mensch blind (gekennzeichnet durch 'BL') oder hilflos (gekennzeichnet durch 'HI') ist, kann er einen höheren Betrag absetzen, nämlich 7.400,00 €. Diese Summe gilt auch für die Pflegegrade 4 und 5.
Der anfallende Pauschbetrag kann entweder von dem Behinderten selbst oder aber auch von dessen Eltern geltend gemacht werden. Er ist immer nur für ein Kalenderjahr absetzbar.
Man sollte bei Beantragung stets eine Kopie des Behindertenausweises der Steuererklärung beilegen, damit das Finanzamt direkte Einsicht hat und die entsprechenden Beträge genau überprüfen kann.
Wenn sich ein Behinderter entscheidet, anstatt der Einzelnachweise bei der Steuererklärung den Pauschbetrag in Ansatz zu bringen, so hat er dann aber nicht mehr die Möglichkeit, die Einzelnachweise vorzulegen. Man muss sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden.
Trotzdem kann der Behinderte noch sogenannte 'untypische außergewöhnliche Belastungen' geltend machen. Diese sind zum Beispiel Kosten für eine Kur, Haushaltshilfen, Operationskosten, Krankheitskosten oder Fahrtkosten. Diese müssen dann jedoch über die Einzelnachweise eingereicht werden.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 33 Außergewöhnliche Belastungen →
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen →
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.